die gesetzliche Regelung besagt in § 5 EFZG:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Wie Sie der gesetzlichen Regelung entnehmen können, kommt es für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf die Kalendertage, nicht auf die Arbeitstage an. Es ist daher unmaßgeblich, ob Sie heute und morgen frei gehabt hätten.
Bitte beachten Sie, dass von der gesetzlichen Regelung in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers abgewichen werden kann. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bereits am (statt nach dem dritten Kalendertag) verlangen. Dies kann im Einzelfall durch Anordnung erfolgen, so dass ich Ihnen empfehle, einen Arzt aufzusuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, die dem Arbeitgeber am morgigen Tag zugehen sollte.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Natürlich werde ich meinen Arzt morgen um die Ausstellung bitten, ich war heute schon in Behandlung (dachte aber, dass dies an meinem freien Tag sowieso keine Rolle spielt und habe daher auch keine AU angefordert). Mir ist nur nicht verständlich warum ich mich für Krankheit an meinen freien Tagen rechtfertigen muss. Gestern habe ich mich krankgemeldet. Heute und morgen hätte ich frei... Ich bin davon ausgegangen, dass ein AN der am Freitag krank ist und üblicherweise am Wochenende frei hat - und am Montag wieder zur Arbeit erscheint keine Bescheinigung vorlegen muss. In meinem Falle wäre das ja nicht anders. Oder hat es damit zu tun, dass der AG heute versucht hat mir den morgigen freien Tag wieder zu streichen? Aber wie gesagt - zum Arzt gehe ich morgen auf jeden Fall. Herzlichen Dank Herr Kaussen für die rechtliche Erläuterung meiner ursprünglichen Anfrage.
Ihr Beispiel ist nicht ohne weiteres vergleichbar. Der Arbeitnehmer, der am Freitag krank ist und am Montag wieder arbeiten geht, ist nicht länger als drei Kalendertage krank. In diesem Fall greift die gesetzliche Regelung noch nicht.
Auch in Ihrem Fall greift die gesetzliche Regelung bei einer Krankheit von drei Kalendertagen an sich noch nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung durch Anordnung abweichen, wenn es einen trifftigen Grund gibt. Dies hat er getan; über die Motivation zu dieser Anweisung kann ich kaum mutmaßen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt