Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Während der Sperrzeit sind Sie zunächst noch selbst bei Ihrer Krankenkasse krankenversichert. Es besteht insofern eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht.
Ab der 5. Woche der Sperrzeit übernimmt das Arbeitsamt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit.
Richtig ist also Variante 2.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Herzlichen Dank für die prompte und prägnante Antwort.
Kurze Nachfrage:
Ich gehe davon aus, dass während der Zahlung von Arbeitslosengeld bzw., wie von Ihnen geklärt, auch während eventueller Sperrzeiten (außer den besagten ersten 4 Wochen), die Krankenversicherung ausschließlich von der Arbeitsagentur bezahlt wird, dass es also während dieser Zeiten keine Rolle spielt, ob ich noch sonstige Einkünfte habe.
Richtig?
Im Voraus vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort!
Während der Sperrzeit übernimmt das Arbeitsamt die Beitragszahlungen, sofern Sie versicherungspflichtig sind, weil Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben. Überschreiten Ihre Einkünfte während der Sperrzeit die zulässige Grenze, entfällt ggf. der Anspruch auf diese Leistungen, so daß dann auch das Arbeitsamt die Beitragszahlungen nicht mehr übernimmt, weil ggf. die Versicherungspflicht entfällt.
Ob in Ihrem Fall diese Möglichkeit besteht, sollten Sie mit dem für Sie zuständigen Arbeitsamt abklären.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann