26. Januar 2021
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19:21
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
die Übermittlung meiner Stellungnahme verzögert sich leider, wird aber heute im Laufe des Abends erfolgen. Ich bitte höflichst um Entschuldigung für die Verzögerung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26. Januar 2021 | 21:06
Herzlichen Dank für die ausführliche und strukturierte Antwort!
Eine Nachfrage habe ich tatsächlich noch: In welchem Umfang darf man Einkünfte (ob Mini-Job, auf LStK oder selbständig) erzielen, wenn man arbeitslos gemeldet ist - oder darf man tatsächlich gar keine Einkünfte erzielen?
Vielen Dank vorab!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Januar 2021 | 08:38
Sehr geehrter Fragesteller,
beim ALG 1 liegt der Freibetrag bei 165 €, beim ALG 2 bei 100 €, erst ab diesen Grenzen wird das Einkommen auf die Leistung angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
26. Januar 2021 | 20:29
Sehr geehrter Fragesteller,aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.)
Wenn Ihre Tochter sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, dann ist Ihre Tochter automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu 2.)
Bei der Aufnahme eines 450 € Jobs, welcher die einzige Tätigkeit darstellt, ist Ihre Tochter nicht krankenversichert, sie muss sich dann freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Zu 3.)
Wenn Ihre Tochter sich arbeitslos meldet, wird Sie gesetzlich versichert, da sie pflichtversichert wird, denn sie hatte bisher noch keine eigene private Versicherung.
Zu 4.)
Wenn Ihre Tochter selbstständig tätig wird, ist Sie nicht gesetzlich pflichtversichert, auch nicht bei gleichzeitiger Aufnahme eines 450 € Jobs, da dieser auch keine Pflichtversicherung begründet. Ihre Tochter kann sich aber freiwillig in der gesetzlichen KV oder in der privaten KV versichern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt