Krankenversicherung Übergangsgebührnisse

| 18. Mai 2024 16:32 |
Preis: 50,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,
ich war in dem Zeitraum von September 2023 bis Dezember 2023 im einem Beschäftigungsverhältnis bei der JVA Rheinbach, da ich davor Soldat auf Zeit war musste ich für meine neue Arbeit eine gesetzliche Krankenversicherung suchen die dann für mich die Debeka BKK wurde. Seit Januar 2024 bekomme ich aber nur die sogenannten Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr.
Dadrüber sprach ich auch im Februar 2024 mit meinem Berater von der Debeka wegen einer zukünftigen Versicherung da die gesetzliche Krankenversicherung so nicht mehr statt finden kann da ich beruflich aktuell nichts ausübe. Zitat von ihm es bleibe erstmal alles so wie es ist und die Debeka bekam einen Lohnzettel von meinen Übergangsgebührnissen.
Heute kam ein Brief der Debeka, ich solle ab 15.06 einen nachträglichen 4 stelligen hohen Betrag leisten und ab dann monatlich auch einen hohen Betrag leisten um weiter krankenversichert zu sein. Das war ein ziemlicher Schock für mich. Bis dato habe ich die Versichertenkarte oder die Debeka nicht in Anspruch genommen. Auch finde ich es ziemlich frech ohne Vorwarnung oder ordentliches Gespräch solch eine Forderung zu stellen. Inwiefern kann ich kündigen oder sogar der Forderung widersprechen?
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Kraft
18. Mai 2024 | 16:58

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail: info@ra-fork.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Inwiefern kann ich kündigen oder sogar der Forderung widersprechen?"

Um Ihnen hierauf zielgerichtet und vollständig antworten zu können, müsste ich einmal das Schreiben der Krankenkasse sehen.

Da dieses hier wohl nicht über die Hochladefunktion hochgeladen werden kann, können Sie mir dies auch gerne direkt über meine Kontaktdaten (erhalten Sie z.B. durch Klick auf mein Profilbild) zuschicken.

Wenn ich das Schreiben bis ca. 20 Uhr erhalte, werde ich Ihnen bis ca. 21 Uhr geantwortet haben.

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

Ergänzung vom Anwalt 18. Mai 2024 | 22:21
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Übersendung des Krankenkassenschreibens und Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Inwiefern kann ich kündigen oder sogar der Forderung widersprechen?"

Zunächst einmal haben Sie ab Zugang des Schreibens bei Ihnen, also heute, genau einen Monat Zeit, um Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 15.05.2024 einzulegen. Näheres dazu finden Sie unten im Schreiben in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Ein Widerspruch ist immer dann sinnvoll, wenn der Beitragsbescheid rechtlich falsch sein sollte oder sonstiger rechtlicher Klärungsbedarf diesbezüglich besteht. Die Mitarbeiter der Krankenkasse sind regelmäßig hoch spezialisiert auf die Materie und die Rechtsanwendung im Rahmen des SGB V, sodass in der reinen Rechtsanwendung ( wie hier z.B. die Berechnung des Beitrags) seltener Fehler auftreten.

Ihr Beitrag berechnet sich offenbar aus monatlichen Einnahmen von 3305,30 €, sodass der monatliche Krankenkassenbeitrag von 518,60 € auch plausibel und nachvollziehbar erscheint.

Dies können Sie auch selbst für alle gesetzlichen Kassen in Deutschland selbst überprüfen, z.B. unter:

https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/beitragsrechner/

Dieser Beitrag addiert sich durch den Beitrag zur Pflegeversicherung in Ihrem Fall auf einen monatlichen Krankenkassenbeitrag von 650,81 €.

Daran ist zunächst einmal auch nichts fehlerhaft. Schockierend daran ist sicherlich aus Ihrer Sicht, dass Sie ohne eine Beteiligung eines Arbeitgebers den vollen Beitrag alleine zahlen sollen. Hier sollten Sie sich unverzüglich an die Stelle wenden, die für Ihre Übergangsbegührnisse zuständig ist, [b]da Sie einen Anspruch auf entsprechende Beteiligung an den monatlichen Kosten nach § 11 b SVG haben werden[/b].

Die von Ihnen erwähnte hohe Nachzahlungsbetrag ( "ich solle ab 15.06 einen nachträglichen 4 stelligen hohen Betrag") ist Ihr anhand des Einkommens von monatlich 3305,30 € aufaddierter Beitrag für die letzten 5 Monate, weil Ihr "Lohnzettel Übergangsgebührnissen" erst später eingereicht worden ist. Einen monatlichen Beitrag von über 3000 € kann es aufgrund der Beitragsbessmungsgrenze gar nicht geben, Höchstsatz sind derzeit ca. 1100 € monatlich.

Zuvor hatten Sie ja bis Dezember 2023 bezüglich der Abrechnung kein Problem, da diese im Rahmen einer sozialversicherungspflichtgen Tätigkeit abgerechnet worden ist.

Mit Wegfall dieser Tätigkeit sind Sie ab Januar 2024 nicht mehr pflichtversichert ( § 5 SGB V), sondern haben sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (§ 9 SGB V). Alternative wäre der Abschluss einer privaten Versicherung gewesen. Ihre Krankenkasse hat dann wohl ab Januar 2024 gar keinen Beitrag eingezogen, um auf die Berechnung Ihrer Übergangsgebührnisse zu warten. Ihnen musste aber auch hier schon klar sein, dass Sie von nun an nicht beitragsfrei versichert sein werden.

In der freiwilligen Versicherung zahlen Sie auf [u]sämtliche steuerlich relevanten Einnahmen [/u](also auch z.B. Mieteinahmen, Zinserträge, selbständige Tätigkeit, etc) Beiträge bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze. [b]Dazu wird Ihre Versicherung in jedem Fall auch Ihren Steuerbescheid von 2024 einsehen wollen, den Sie auch zeitnah nach Erhalt (in jedem Fall innerhalb von drei Jahren) dort vorlegen sollten, da ansonsten weitere Probleme drohen.[/b]

Damit ergibt sich zunächst einmal als Zwischenergebnis, dass ein Widerspruch gegen die Beitragsberechnung nach Ihrer Schilderung keinen Erfolg haben wird.


Bezüglich der Kündigung kann ich zwar Ihren Frust nachvollziehen, aber Ihre Krankenkasse hat an sich nichts verkehrt gemacht. Sämtliche der ca. 95 in Deutschland zugelassenen Krankenkassen hätten vermutlich nicht anders gehandelt, da die Materie durch das SGB V für alle gesetzlichen Kassen ohnehin gleich geregelt ist.

Eine Kündigung beseitigt zudem nicht die Beitragsschuld. Diese müssten Sie spätestens vor einem Wechsel ohnehin begleichen.

Aufgrund der Krankenversicherungspflicht in Deutschland besteht die Beitragsschuld auch dann, wenn Sie die Leistungen der Kasse gar nicht nutzen ( " Bis dato habe ich die Versichertenkarte oder die Debeka nicht in Anspruch genommen").

Soweit Sie mit dieser Fragestellung einen rückwirkenden Übertritt in die private Krankenversicherung erwägen, wird es das Problem geben, dass Ihnen wohl keine PKV rückwirkend ab Januar 2024 bescheinigen wird, dort versichert zu sein. Zudem sollte ein solcher Systemwechsel immer auch sorgfältig mit Ihrer konkreten Lebensplanung und -sitation abgestimmt werden.

Soweit Sie zukünftig planen, in die PKV einzutreten, wirkt Ihre Kündigung bei Ihrer Kasse zum Ablauf des übernächsten Monats. Diese Frist wird von dem Monat an gerechnet, in dem Sie die Kündigung erklären. An die sog. "12-monatige Bindungsfrist" müssten Sie sich in diesem Fall nicht halten.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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