vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworte:
Zu dem Ihnen gebührenden Kindesunterhalt gehört grundsätzlich auch die Krankenversicherung Ihres Kindes. Die dafür notwendigen Aufwendungen sind in der Regel gesondert zu berücksichtigen (BGH, NJW 82, S.83). Eine Grenze findet sich nur darin, dass bei einer ungünstigen Relation zwischen den Aufwendungen für die Krankenkasse und dem eigentlichen Unterhalt hier Einschnitte zulässig sind (BGHZ, FamRZ 89, 483). Dies dürfte auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Zahlen aber kaum der Fall sein, so dass die neuen Aufwendungen zusätzlich zum Tabellenunterhalt berücksichtigt werden können.
Im Ergebnis meine ich deswegen, dass Sie zu einer Unterhaltsanpassung berechtigt sind.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Im letzten Jahr war ich wegen diesem Anliegen schon beim Jugendamt und bat um eine rechtsverbintliche Auskunft.Dort konnte mir niemand helfen.Sie sagten nur "ich kann froh sein über den hohen Beitrag den der Kindesvater zahlt". Da ich in einer schwierigen finanziellen Situation bin,hatte ich ihn schriftlich aufgefordert den KV-beitrag zu bezahlen.Da kam von seiner Anwältin ein schreiben "Ihr Mandant zahlt nicht,da er zuviel Kindesunterhalt 225Euro zahlt.Ich brauche von Ihnen etwas rechtsverbintliches z.B.OLG-Urteil mit dem ich zum Jugendamt und was ich dem Kindsvater beweisen kann,dass er dafür bezahlen muss.Ich hatte ihn auch vorgeschlagen 50% zuübernehmen.Es kam wieder ein nein.Bitte helfen Sie mir mit Ihrer konkreten Antwort. Vielen Dank im vorraus!
Sehr geehrte Frau K.,
danke für Ihre Nachfrage. Auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen halte ich den Fall weiterhin für eindeutig (in Ihrem Sinne).
Allerdings liegen mir die streitgegenständlichen Unterlagen nicht vor. Ich schlage Ihnen deswegen vor, dass Sie mir das zitierte Schreiben der Kollegin einmal zukommen lassen. Ich nehme dann im Rahmen dieser Erstberatung noch einmal ergänzend Stellung – auch zur weiteren Vorgehensweise.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de