23. März 2012
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16:33
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
1. Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei in der GKV. Da bei Ihrer neuen Tätigkeit Ihr Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen wird, können Sie nicht in die GKV zurück kehren. Die einige Jahre geltende Regelung, dass für die Versicherungsfreiheit drei Jahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten sein musste, wurde wieder abgeschafft. Es gilt wieder die Regelung, welche schon vor 2007 galt: Maßgebend ist die Prüfung des Entgelts in den nächsten 12 Monaten.
2. Leider haben Sie auch kein Sonderkündigungsrecht bei der AXA (die DBV gehört zur AXA, es wird nur ausnahmsweise die Marke DBV weiter geführt). Sie müssten also die reguläre Kündigungsfrist einhalten und könnten das Versicherungsverhältnis nur zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein (anderes) Sonderkündigungsrecht mit kurzer Kündigungsfrist bestände (wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist), wenn sich die Beiträge ändern (allerdings in Ihrem Fall nicht durch den bloßen Tarifwechsel wegen Wegfall der Beihilfe).
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock