Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für freiwillig gesetzlich Versicherte besagt § 240 SGB V, dass deren Beitragsbemessung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt wird. Da ich in Unkenntnis der Satzung Ihrer Krankenkasse keine abschließende Beurteilung abgeben kann, rate ich Ihnen, in Erfahrung zu bringen, was die Satzung Ihrer Krankenkasse hinsichtlich den Einkünften aus Vermietung, die von der Rechtsprechung als Einnahmen zum Lebensunterhalt angesehen werden, besagt. Leider haben die Krankenkassen hier einen weiten Gestaltungsspielraum, weshalb auch sehr unterschiedliche Reglungen bestehen. Bedauerlicherweise gibt es im SGB V im Gegensatz zum SGB II diesbezüglich keine Aus- oder Durchführungsbestimmungen. § 240 Abs. 1 S.2 SGB V schreibt lediglich vor, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist.
Die Satzung als solche unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle. Ihre Bestimmungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Möglicherweise können Sie über § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V ein niedrigeres Einkommen nachweisen, doch rate ich Ihnen dringend, sich zunächst die bisherige Einkommensermittlung unter Berücksichtigung der Satzung durch Ihre Krankenkasse detailliert erläutern zu lassen. Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen sind bei den Mieteinnahmen etwaige im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Werbungskosten in Abzug zu bringen. Ohne Kenntnis der Satzung sind weitere Ausführungen aber rein spekulativ.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problem vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe mit die Satzung meiner AOK besorgt und finde darin folgende Passage:
§ 18 (1)
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Berücksichtigung auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Der Rest dieses Paragraphen bezieht sich auf die Behandlung einmaliger Einnahmen.
Wenn ich das so lese, müsste ich mit einem Einspruch doch eine Korrektur erreichen können?
Falls ich mit meiner Krankenkasse trotzdem nicht zu einer Einigung komme, kann ich dann das Sozialgericht in Anspruch nehmen?
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie die Geldmittel, die Sie für die Nebenkosten abführen müssen nicht für Ihren Lebensunterhalt verbrauchen können, dürften diese auch nach meiner Lesart der mitgeteilten Satzungsbestimmung nicht angesetzt werden.
Ein Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren zum Sozialgericht kann daher gewagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt