Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Verpflichtung Ihres Arbeitgebers bestand nicht.
Der von Ihrem Arbeitgeber über den gesetzlichen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bezahlte Betrag stellt Arbeitsentgelt dar. Soweit Sie freigestellt wurden, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn.
Sie hatten während der Freistellung ohnehin auch keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberanteils. Deshalb kommt es auf die erwähnte Besonderheit in Ihrem Arbeitsvertrag diesbezüglich tatsächlich nicht an.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
-Rechtsanwalt-
eine Verpflichtung Ihres Arbeitgebers bestand nicht.
Der von Ihrem Arbeitgeber über den gesetzlichen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bezahlte Betrag stellt Arbeitsentgelt dar. Soweit Sie freigestellt wurden, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn.
Sie hatten während der Freistellung ohnehin auch keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberanteils. Deshalb kommt es auf die erwähnte Besonderheit in Ihrem Arbeitsvertrag diesbezüglich tatsächlich nicht an.
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Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
-Rechtsanwalt-