das klingt tatsächlich nach einem typisch behördlichen Vorgang, bei dem der Bürger aus dem Blick gerät.
Vielleicht liegt es daran, dass Deutschland noch nicht auf die elektronischen Dokumente umgestellt hat. Das Formular E-104 dient jedenfalls (europaweit) als Nachweis über die gesicherten Anwartschaften.
Normalerweise funktioniert es so:
Der ungarische Versicherungsträger füllt Teil A des Formulars E 104 aus und übersendet zwei Ausfertigungen an den Träger des Staates, dessen Sozialgesetze zuletzt für den Versicherten gegolten haben (also Ihre bisher zuständige Krankenkasse, die Sie im übrigen nicht vorschnell "freigibt", damit Sie nicht ohne Versicherungsschutz dastehen). Dieser Träger füllt Teil B aus und reicht den Vordruck an den Träger zurück, der ihn übersandte.
Oder Sie stellen einen Antrag bei Ihrem zuletzt zuständigen Versicherungsträger, dieser füllt den Teil B im Vordruck E 104 aus und schickt ihn an Sie, dann können Sie die Bescheinigung dem nun zuständigen Versicherungsträger in Ungarn vorlegen.
Hier finden Sie das Formular in ungarischer Sprache, falls das der Sache dient:
https://www.krankenkassen.de/ausland/eformulare/e-formular-104/
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau v. Dorrien,
danke sehr; sehe ich es richtig, bei dem zuletzt zuständigen deutschen Versicherungsträger ist es wohl der Einleitungstext des Formulares und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 6 Absatz 2; Artikel 16; ggf. Artikel 79; ist es das, was ich dort unter die Nase halten muss, um dort zuerst weiterzukommen; und wenn die sich dann immer noch querstellen, kann ich dort wohl nichts ausrichten, außer vielleicht mit Klage (aber bei welchem Gericht, sollte es so weit kommen müssen)? Und alternativ in Ungarn ist es wohl speziell Artikel 16 Absatz 2, worauf ich dort verweisen müsste, um dort zuerst weiterzukommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!
Das wäre ja unglaublich, wenn Sie sich erst mit einer Klage Gehör verschaffen könnten! Hier wäre das Sozialgericht zuständig, möglicherweise auch das Verwaltungsgericht, aber ich kenne keinen Fall, in dem ein Krankenkassenwechsel innerhalb der EU erst mit einer Klage vollzogen werden konnte. Dies würde ja völlig dem Sinn und Zweck und dem Geist der Vorschriften widersprechen, dafür gibt es ja schließlich die (mittlerweile elektronischen) einheitlichen EU-Formulare.
Ich empfehle Ihnen, das Formular in ungarischer Sprache zusammen mit Ihren persönlichen Daten an den ungarischen Versicherungsträger zusenden, um von diesem die nötigen Eintragungen zu erhalten, die Sie dann Ihrer deutschen Krankenkasse vorlegen können.
Die Vorschriften zitieren Sie absolut korrekt, aber so weit darf es nicht kommen, dass Sie sich als "Normalbürger" auf derart komplizierte EU-Vorschriften berufen müssten.
Eigentlich ist der Krankenkassenwechsel innerhalb der EU ja ein ganz normaler und üblicher Vorgang, wie Sie aus der von mir zitierten Webseite sehen können. Versuchen Sie noch einmal, telefonisch bei der deutschen Krankenkasse voranzukommen, Sie schienen ja auf einem guten Weg, wenn die Verbindung nicht abgebrochen worden wäre.
Es liegt ja alles vor, deshalb gebe ich Ihnen absolut Recht, dass Ihnen hier keine Brocken in den Weg gelegt werden dürfen. Die Schwierigkeiten liegen sicher in der Reihenfolge, denn die deutsche Krankenkasse wird Sie nicht eher "freigeben", wenn nicht sicher ist, dass Sie nahtlos in die ungarische Krankenversicherung hineinkommen. Dies mögen Sie bitte berücksichtigen, hier meint es die deutsche Seite eigentlich nur gut mit Ihnen.
Versuchen Sie bitte noch einmal, das Gespräch mit der deutschen Krankenkasse zu suchen. Ich drücke Ihnen die Daumen und wünsche Ihnen alles Gute!
EvD