Krankengeldberechnung 3

16. Januar 2020 13:19 |
Preis: 38,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Krankenkasse ist der Meinung das meine Uhrlaubsabgeltung nicht beim Krankengeld zu berücksichtigen ist weil die auszahlung Urlaubsabgeltung nach der Krankschreibung erfolgte. Liegt die Kasse damit richtig oder falsch ?

Zum deteil: Ich wahr vorher Arbeitslos und habe mir eine Stelle gesucht. Nach 5 Monaten wurde ich jedoch gekündigt mit 14 Tagen Kündigungsfrist. Innerhalb der Kündiegungsfrist wurde ich Abbeitsunfähig . Fur die 14 Tage zahlte der Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Im Anschluss bekam ich die letzte Lohnabrechnung mit Lohn und Urlaubsabgeltung . Danach Zahlt die Krankenkasse weiter. Jedoch will die Krankenkasse die Uhraubsabgeltung nicht anrechnen . Ich habe Gehalt bekommen das immer gleich wahr, bis auf die letzte die wahr höher wegen Urlausabgeltung. Ich werde voraussichtlich auch noch lange Krank sein und befinde mich zur zeit in Wiederspruch bei der Kasse. Krankengeld bekomme ich voll, bis auf Anrechnung Urlaubsabgeltung.
16. Januar 2020 | 14:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Meine Krankenkasse ist der Meinung das meine Uhrlaubsabgeltung nicht beim Krankengeld zu berücksichtigen ist weil die auszahlung Urlaubsabgeltung nach der Krankschreibung erfolgte. Liegt die Kasse damit richtig oder falsch ?"


Damit liegt die Krankenkasse grundsätzlich richtig.

Die Berechnung der Höhe des Krankengelds ergibt sich aus § 47 SGB V, der wie folgt lautet:

[quote](1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) [b]Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.[/b] Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) ...
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.[/quote]


Draus können Sie ableiten, dass es für die Berechnung des Krankengeldes wegen seiner Entgeltersatzfunktion nur auf den regelmäßigen Gehaltseingang vor der Krankschreibung ankommt

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


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