25. März 2025
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09:29
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
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E-Mail: info@kanzlei-peschta.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das ist korrekt. Wenn Sie als Selbstständiger krankgeschrieben sind und aufgrund Ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihre hauptsächlichen Tätigkeiten auszuüben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, auch wenn Ihr Betrieb weiterhin Einkünfte erzielt. Das gilt selbstverständlich nur, sofern Sie als Slebstständiger aufgrund der Wahlerklärung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V überhaupt gesetzliches Krankengeld beanspruchen können.
Der Anspruch auf Krankengeld wird in der Regel nicht durch die Einkünfte Ihres Unternehmens beeinflusst, sondern vielmehr durch Ihre persönliche Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, dass es darauf ankommt, ob Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht in der Lage sind, Ihre beruflichen Aufgaben zu erfüllen, unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen weiterhin Einnahmen generiert.
Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Krankmeldung und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß dokumentieren und der Krankenkasse vorlegen. Die Krankenkasse wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld erfüllt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta