22. Februar 2007
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21:14
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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es ist in § 249 II 1 BGB geregelt, dass der Gläubiger wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag als Schadensersatz verlangen kann.
Sie konnten daher die Schadensbeseitigung selbst veranlassen und waren nicht verpflichtet, dem Schädiger Gelegenheit zur Beseitigung des Schadens zu geben. Eine Begutachtung des Schadens durch den Schädiger ist aus dem selben Grund nicht erforderlich, um Schadensersatz verlangen zu können.
Sie müssen allerdings Ihrerseits Art und Umfang des Schadens und den Aufwand der Beseitigung nachweisen können. Dies scheint nach Ihrer Schilderung möglich zu sein. Wenn der Schädiger nun nicht freiwillig zahlt, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und geklagt werden. Ziehen Sie dazu einen Anwalt hinzu und beachten Sie, dass aufgrund der Höhe Ihrer Forderung unter Umständen zunächst ein Schlichtungsverfahren erforderlich werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt