14. September 2023
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12:24
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung ihrer Informationen folgendermaßen. Bei einem Mietwagen sind die Normen des Mietrechts also §§ 535 ff. BGB einschlägig. Grds. können Sie für Mängel während der Mietzeit die Miete entsprechend mindern für den Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung. Damit wäre ihnen aber hier nicht geholfen weil das 1. Fahrzeug nicht fahrbereit war und getauscht werden musste und das 2. auch mangelhaft war.
Grds. besteht bei einem Mangel auch das Recht Schadenersatz zu verlangen § 536a Abs.1 und der fristlosen Kündigung auf wichtigem Grund § 543 Abs. 1.
Der Drogenfund ist definitv ein wichtiger Grund hier sofort zu kündigen. Zudem ist der Vertragsgemäße Gebrauch des Mietwagens zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen § 542 Abs. 2 Nr. 1. Eine Frist zur Mängelbeseitigung war hier auch entbehrlich. Sie wollten in den Urlaub und eine mangelfreie Leistung war sofort fällig. Zudem wurde das KFZ sogar noch einmal getauscht und war wieder mangelhaft. Gem. 543 Abs. 3 Nr. 1 konnten Sie durchaus das Vertrauen in den Vermieter verlieren hier nochmals ein funktionierendes KFZ bereitzustellen. Zudem ist der Drogenfund für sich schon ein Grund gem. Abs. 3 Nr. 2.
Sie sollten die sofortige Rückzahlung der Miete fordern und sich weitere Schadenersatzforderungen für Mehrkosten, entgangenen Urlaub und unnütze Aufwendungen die Sie in Erwartung des Urlaubs getätigt hatten und den Sie nun nicht antreten konnten, vorbehalten. Zählen Sie diese auf und machen Sie diese geltend. Äußern Sie auch sich eine Strafanzeige wegen Verstoß gegen das BTM vorzubehalten. Insbesondere die Nachfrage nach den Drogen lässt hier auf eine Kenntnis des Vermieters schließen. Sie sollten alle Mängel inkl. Drogenfund per Foto dokumentieren können und sich überlegen die Polizei dazu zu rufen.
Gruß
Schulze