Sehr geehrter Rechtssuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich entsprechende Vorschriften dazu in den Nachbarrechtsgesetzen finden. Diese widerum sind Ländersache und somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In den meisten Gesetzen findet sich ein Ausgestaltung derart, dass auf Verlangen eines Nachbarn ein Grenzzaun errichtet werden muss, der den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht. Sind solche ortsüblichen Gepflogenheiten nicht bekannt, nimmt man an, dass ein 1,2 m hoher Maschendrahtzaun ausreichend ist. Die Kosten dafür sind zwischen den Nachbarn zu teilen.
Etwas anderes gilt - zumindest im Saarland - dann, wenn einer der Nachbarn einen höheren Zaun errichten muss, z.B. um Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen, einzudämmen.
Ich habe Ihnen nachfolgend mal den Wortlaut der Vorschrift aus den SaarlNachbarG dargestellt:
(2) Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 43 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 43 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.
Wie Sie dieser Vorschrift entnehmen können, hat hier der Eigentpmer des Grundstücks, welche die besondere Art der Einfriedung erfordert, auch die gesamten Kosten zu tragen.
Wie dies in Ihrem Fall zu beurteilen ist, ergibt aus dem für Sie gültigen Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich entsprechende Vorschriften dazu in den Nachbarrechtsgesetzen finden. Diese widerum sind Ländersache und somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In den meisten Gesetzen findet sich ein Ausgestaltung derart, dass auf Verlangen eines Nachbarn ein Grenzzaun errichtet werden muss, der den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht. Sind solche ortsüblichen Gepflogenheiten nicht bekannt, nimmt man an, dass ein 1,2 m hoher Maschendrahtzaun ausreichend ist. Die Kosten dafür sind zwischen den Nachbarn zu teilen.
Etwas anderes gilt - zumindest im Saarland - dann, wenn einer der Nachbarn einen höheren Zaun errichten muss, z.B. um Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen, einzudämmen.
Ich habe Ihnen nachfolgend mal den Wortlaut der Vorschrift aus den SaarlNachbarG dargestellt:
(2) Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 43 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 43 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.
Wie Sie dieser Vorschrift entnehmen können, hat hier der Eigentpmer des Grundstücks, welche die besondere Art der Einfriedung erfordert, auch die gesamten Kosten zu tragen.
Wie dies in Ihrem Fall zu beurteilen ist, ergibt aus dem für Sie gültigen Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt