8. Juli 2024
|
11:30
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:
[b]1. Reaktion auf das Schreiben[/b]:
Es ist ratsam, auf das Schreiben des Jugendamtes zu reagieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Da das Jugendamt in diesem Jahr Einkommensangaben für die Jahre 2020 bis 2023 anfordert, sollten Sie die geforderten Unterlagen entsprechend der aktuellen Aufforderung einreichen. Die rechtliche Grundlage für die Anforderung der Einkommensnachweise findet sich in § 97a SGB VIII. Insofern unterliegen Sie auch einer Mitwirkungspflicht.
[b]2. Nachforderung des Jugendamtes für vergangene Jahre:[/b]
Das Jugendamt kann für die vergangenen Jahre eine Nachforderung stellen. Da Sie dem Jugendamt 2015 eine Mitteilung über Ihr gestiegenes Einkommen geschickt haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Nachforderungen gestellt werden könnten. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 92 SGB VIII, der die Kostenbeiträge und deren Rückforderung regelt.
[b]3. Hinterfragung der weiteren Unterbringung:[/b]
Grundsätzlich endet die Jugendhilfeunterbringung spätestens mit dem 21. Lebensjahr (§ 41 SGB VIII), es sei denn, es bestehen besondere Umstände, die eine Verlängerung rechtfertigen. Da Ihre Tochter eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und somit als wirtschaftlich unabhängig angesehen werden kann, könnte es möglich sein, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in Frage zu stellen.
Zusammenfassend empfehle ich, die geforderten Unterlagen einzureichen. Zudem sollten Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, rechtlichen Rat einzuholen, um sowohl die Nachforderungen als auch die Unterbringung Ihrer Tochter bestmöglich zu handhaben.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt