24. Oktober 2013
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13:43
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
a) Ist die Forderung der Vermieterin zu ihren Aufwandskosten gerechtfertigt?
Die Forderung zu den Fahrtkosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn diese nicht notwendig waren. Hiervon kann nach Ihren Schilderungen ausgegangen werden. Da ein Hausmeister vorhanden ist, der sich um die Mietsache kümmert, war es nicht notwendig, dass die Vermieterin den Schaden selbst begutachtet. Insofern ist Ihrer Auffassung, dass die Begutachtung ohnehin von einer Handwerksfirma vorgenommen wird, korrekt und führt dazu, dass eine Begutachtung durch die Vermieterin nicht notwendig war.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse daran hat, den Schaden selbst zu sehen, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB vor. Danach ist der entstandene Schaden möglichst gering zu halten. Insofern hätte es auch ausgereicht, dass der Hausmeister der Vermieterin den Schaden schildert und ggf. Fotos an diese versendet. Eine Behebung des Schadens durch die Vermieterin war offensichtlich von vornherein ausgeschlossen.
Zudem ist die in Ansatz gebrachte Pauschale nicht nachvollziehbar. Wie Sie selbst richtig schreiben, ist allenfalls ein Betrag in Höhe von 0,30 € pro Km angemessen. Hierbei müsste die Fahrt mit dem Pkw zudem die geringsten Kosten verursacht haben. Wenn die Fahrt mit dem Zug günstiger gewesen wäre, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Vermieterin zweimal zum Mietobjekt fahren musste. Hätte Sie zudem ohnehin den Weg auf sich nehmen müssen, weil weitere Termine anstanden und die Begutachtung hierbei nur bei der Gelegenheit erfolgte, ist eine Abwälzung der Kosten ebenfalls nicht gerechtfertigt.
b) Wenn nicht, wie kann der Mieter dagegen vorgehen?
Teilen Sie die Vermieterin schriftlich mit, dass Sie die Forderung hinsichtlich der Fahrtkosten zurückweisen. Hierbei können Sie auf Ihre bereits benannten Argumente und meine obigen Ausführungen zurückgreifen.
Fordern Sie die Vermieterin auf, die Rechnung zu korrigieren und Ihnen den überschüssigen Betrag aus der Mietkaution zu erstatten.
Tut Sie dies dann nicht, bliebe nur noch der Weg über das Gericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen