Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass das Verbotszeichen mit Angabe des entsprechenden Datums und der Urzeit bereits aufgestellt war, als Sie ihr Fahrzeug parkten.
Fraglich wäre demnach nur noch, ob eine „Leerfahrt" auch dann zu bezahlen ist, wenn die Anfahrt dem Abschleppunternehmen eigentlich keine Kosten verursacht, weil ohnehin andere Fahrzeuge abzuschleppen sind.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält die Kostenerhebung bei einem abgebrochenem Abschleppvorgang für unverhältnismäßig, wenn im direkten Anschluss an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird (NJW 2001, 168 ff).
In Ihrem Fall wird es also darauf ankommen, ob das konkret für Ihr Fahrzeug angeforderte Abschleppunternehmen ein anderes verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen konnte.
Falls dies bejaht werden kann, wäre der Kostenbescheid rechtswidrig. Sie sollten dagegen Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
ich gehe davon aus, dass das Verbotszeichen mit Angabe des entsprechenden Datums und der Urzeit bereits aufgestellt war, als Sie ihr Fahrzeug parkten.
Fraglich wäre demnach nur noch, ob eine „Leerfahrt" auch dann zu bezahlen ist, wenn die Anfahrt dem Abschleppunternehmen eigentlich keine Kosten verursacht, weil ohnehin andere Fahrzeuge abzuschleppen sind.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält die Kostenerhebung bei einem abgebrochenem Abschleppvorgang für unverhältnismäßig, wenn im direkten Anschluss an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird (NJW 2001, 168 ff).
In Ihrem Fall wird es also darauf ankommen, ob das konkret für Ihr Fahrzeug angeforderte Abschleppunternehmen ein anderes verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen konnte.
Falls dies bejaht werden kann, wäre der Kostenbescheid rechtswidrig. Sie sollten dagegen Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
22. November 2010 | 13:11
Sehr geehrter Anwalt,
muss mir das Bürgermeisteramt diesbezüglich Auskunft erteilen, wieviele Fahrzeuge insgesamt abgeschleppt wurden und wohin sie gebracht wurden?
(ich denke die Fahruzeuge wurden nur ein paar Meter versetzt)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. November 2010 | 13:25
Sie haben lediglich Anspruch auf Informationen, die Ihren konkreten Fall betreffen, also: Hat das herbeigerufene Abschleppunternehmen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt? Falls ja, müssen Sie die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs nicht tragen, da dem Abschleppunternehmer dadurch keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.