25. Mai 2011
|
16:35
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Kosten der notariellen Beglaubigung eines Ehevertrages richten sich nach der Kostenordnung (KostO).
Bei solchen Eheverträgen bestimmt sich der für die Gebühren relevante Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten.
Wenn der Ehevertrag aber nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, richteten sich auch die Kosten nur nach diesem Vermögen (so § 39 III KostO).
IN Ihrem Fall, in dem eine Zugewinnregelung getroffen wird, sind jedoch die Vermögenswerte beider Ehegatten relevant.
Schulden eines Ehegatten werden gemäß bei der Berechnung von dem Vermögen desjenigen Ehegatten abgezogen.
Nach § 36 Abs. 2 KostO wird für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr erhoben.
Entsprechend der Anlage zu § 32 KostO beträgt eine Gebühr bei einem Geschäftswert bis zu 470.000 EUR 762 EUR. Die doppelte Gebühr beträgt dann 1524 EUR. Hinzu kommen Auslagen und 19 % Umsatzsteuer.
Vereinbarungen über Güterstand, Unterhaltssachen, nachehelichen Unterhalt und über den Versorgungsausgleich sind gegenstandsverschieden gem. § 44 II KostO.
Da Sie gem. § 39 Abs. 3 KostO dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte der verschiedenen Angelegenheiten zusammen gerechnet.
Neben dem Regelungsgegenstand „Vermögen der Ehegatten" konnte der Notar also auch noch weitere Gegenstandswerte für Unterhalt, Güterstand und Versorgungsausgleich hinzu addieren.
Fraglich ist dann allerdings, mit welcher Höhe diese Regelungsgegenstände anzunehmen sind.
Falls sich ein Wert nicht bestimmen lässt, ist der Regelwert des § 30 II KostO anzusetzen – mithin 3000 EUR.
In Ihrem Fall kann der Notar jedoch genügend Anhaltspunkte gehabt haben, um jeweils einen Wert von 100.000 EUR für die Regelungsgegenstände anzunehmen.
Hier wäre eine Nachfrage angebracht, auf welcher Grundlage er denn die entsprechenden Werte angenommen hat.
Ansonsten entspricht die Addierung der verschiedenen Regelungsgegenstände den gesetzlichen Vorgaben.
Entsprechend der Anlage zu § 32 KostO beträgt eine Gebühr bei einem Geschäftswert bis zu 770.000 EUR 1.212,00 EUR.
Die doppelte Gebühr beträgt in diesem Fall 2.424,00 EUR. Hinzu kommen Auslagen, die der Notar geltend machen darf sowie 19 % Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
___
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht