16. April 2023
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14:17
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Das Verfahren in der nächsten Instanz ist eine neue Sache die auch neu vergütet wird.
In der nächsten Instanz kann auch dann von dem Regelwert (3.000€) abgewichen werden wenn in der 1. Instanz dieser Gegenstandswert zu Grunde gelegt wurde. Als Vorschusskostenrechnung ist die Forderung des Kollegen nicht zu beanstanden. Sollte ein anderer Gegenstandswert festgesetzt werden, wird dies in der Abschlussrechnung korrigiert werden.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt