Kosten der Renovierungen am Elternhaus vom Wert der Immobilie im Erbfall abziehen?

20. März 2018 17:48 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bewohne mein Elternhaus (230 qm) und zahle dafür an meine verwitwete Mutter miete. Sie lebt in einem Altenheim. Testamentarisch wird mir diese Immobilie zugeordnet, meinen Brüdern das Geld und die Aktien.

Alle drei Kinder erben zu gleichen Teilen. Da nach derzeitigem Stand die Immobilie mehr Wert ist als „Geld und Aktien" werde im Erbfall voraussichtlich einen Ausgleich an meine Brüder zahlen müssen.

Ich nehme gerade Reparaturmaßnahmen an diesem von mir bewohnten Elternhaus vor. Die Kosten betragen über €20Tsd, mit einer Wertsteigerung in ähnlicher Größe. Gerne würde ich diese Wertsteigerung, von sagen wir €21Tsd testamentarisch vormerken lassen. Ziel ist es, den Wert des Erbes zu mindern (gegen eventuell anfallende Erbschaftsteuer) und damit ich 2/3 der Renovierung im Erbfall nicht noch einmal an meine Brüder als Ausgleich zahlen muss.

Reicht dafür ein Anhang an das Testament meiner Mutter? Wie geht das? Wie formuliert man das?
20. März 2018 | 18:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie aufgrund von Reparaturen den Wert des Hauses und damit das Eigentum Ihrer Mutter steigern, so vermindern Sie nicht den Nachlass, sondern erhöhen diesen sogar. Die Investition müsste daher besser von Ihrer Mutter als Eigentümerin vorgenommen werden. Dazu könnten Sie etwa einen Darlehensvertrag mit Ihrer Mutter schließen. Sie geben ein Darlehen von 20 TEUR an Ihre Mutter, welches dann als Nachlassverbindlichkeit den Wert des Erbes mindert. Anstatt einer Rückzahlung des Darlehens seitens der Erben an Sie, könnte eine Verrechnung mit dem Wertausgleich erfolgen.

Eine andere und vielleicht etwas einfacherer Möglichkeit wäre, den Wertausgleich für die Geschwister gleich testamentarisch zu beziffern und damit schon jetzt klare Verhältnisse zu schaffen. Spätere Wertveränderungen wären dann für den Ausgleich nicht mehr relevant.

Im Testament würde man im Wege der Teilungsanordnung eine Zuordnung der Vermögensgegenstände und zugleich einen betragsmäßigen Wertausgleich unter den Erben regeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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