Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt zwei Varianten zu:
1.Sofern M tatsächlich zur Erbengemeinschaft (Erbmasse 1 EFH) gehört,kann T gegen den Willen von M das Haus nicht kaufen und die Miterben ausbezahlen.
Die Auseinandersetzung oder Auflösung eines in der Gesamthand(=Erbengemeinschaft)stehenden Hauses kann (sofern sich nicht alle auf einen anderen Vorschlag verständigen) nur im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen(§§2042 Abs 2 ,753 BGB).
Ein KLagantrag auf Auseinandersetzung in der von den übrigen Miterben gewünschten Form(=T kauft und zahlt die anderen aus) würde also scheitern,die Kosten hätte T als Kläger zu tragen.
2.Variante:
Der Inhalt des Übergabevertrages aus 98 könnte eventuell auch einen Erbverzicht des M enthalten.Insbesondere ist dort (nur) noch von Pflichtteilsansprüchen des M die Rede .
Ich rate Ihnen,diesen Übergabevertrag anwaltlich überprüfen zu lassen.
Sollte sich ein Erbverzicht des M(als Gegenleistung für das in 98 übertragene Unternehmen)bestätigen,dann wäre M in diesem Fall gar nicht Miterbe,würde dann also nicht zurErbengemeinschaft gehören.
In diesem zuletztgenannten Fall(also M wäre gar nicht Miterbe))würde sich das Thema Auseinandersetzungsklage erübrigen,da sich die dann verbleibenden Erben ja nach ihren Angaben einig sind,dass T das Haus kauft und die anderen ausbezahlt.
Bei einem etwaigen Erbverzicht läge im übrigen zumindest keine reine Schenkung des Unternehmens an M vor,auch wenn das Wort "Schenkung" éventuell in dem Übergabevertrag stehen sollte.
Für die Nachfragefunktion stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Mertens,
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ich habe mir nochmals den Übergabevertrag angeschaut, konnte aber von einem Erbverzicht nichts finden. Ich werde auf jeden Fall diesen Vertrag von einem Notar oder Rechtsanwalt prüfen lassen, ob M aufgrund der Schenkung noch Ansprüche auf den Nachlass hat.
Ich möchte Ihnen vorab jedoch folgende Klausel des Vertrages zitieren, mit der Bitte die Hintergründe und Auswirkungen ein bisschen "auszudeutschen".
"Soweit der Wert des Vertragsgegenstandes die vereinbarten Gegenleistungen übersteigt, erfolgt die Überlassung unentgeltlich im Wege der Schenkung. Der Übernehmer hat jedoch den Mehrwert bei der gesetzlichen Erbfolge auszugleichen und sich auch auf seine Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen."
Nach meiner Schätzung übersteigt der Wert des Vertrages die Gegenleistungen nicht. Er hat somit den Mehrwert auszugleichen. Was hat es aber mit der Anrechnung der Pflichtteilsansprüche auf sich?
Für Ihre Bemühungen nochmals Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen