12. März 2019
|
15:54
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelung zur Höhe der Vergütung des Treuhänders findte sich in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Danach beträgt die Mindestgebühr des Treuhänders EUR 1.000,- gem. § 2 Abs. 2 InsVV.
Erfolgt keine Abrechnung der Mindestgebühr richtet sich die Höhe der Vergütung des Treuhänders nach der Höhe der Insolvenzmasse sowie der Anzahl der Insolvenzgläubiger, § 2 Abs. 1 InsVV.
Hierbei greif noch eine Staffelung der prozentualen Aufteilung der Gebühren berechnung.
Aufgrund der Kürze des Verfahrens dürfte der Treuänder die Mindestgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer abrechnen, so dass SIe mit Kosten von mindestens EUR 1.190,- rechnen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA