Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
um den Forderungsinhaber zu klären,sollte Ihr Freund sich an sein Geldinstitut wenden, bei welchem zu seinem Konto die Pfändung durchgeführt wird.
Das Geldinstitut hat einen sogenannten Pfändungs-und Überweisungebschluss erhalten. Aus diesem ergibt sich, wer aus welchem Titel diese Pfändung betreibt.
Ihr Bekannter wird diesen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss ebenfalls erhalten haben. Er kann darauf auch seine Unterlagen durchsehen.Jedenfalls wird ihm sein Geldinstitut eine Kopie des Beschlusses übergebn können, woraus sich dann alle notwendigen Angaben ergeben.
Es steht zu vermuten, dass es sich bei der Stadt B um die Gläubigerin handelt; zumindest für den gezahlten Unterhaltsvorschuss.
Das ist aber rein spekulativ; aber der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss wird Aufschluss geben.
Ihr Bekannter hat dann den Ansprechpartner, um die Pfändung aufheben zu lassen.
Grundsätzlich erfährt der Arbeitgeber nichts von der Kontopfändung. Das Gehalt wird auf dem Konto eingehen; wie dann mit dem Geld verfahren wird, entzieht sich dann der Kenntnis des Arbeitgebers. Nicht auszuschließen ist aber, dass doch auf Umwege, Telefonate etc. der Arbeitgeber davon erfahren könnte.
Ihr Bekannter sollte sich schnell mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, auch um eine Gehaltspfändung zu vermeiden.
Auch sollte und muss geprüft werden, ob das Vorgehen betreffend der Pfändung überhaupt noch rechtmäßig ist. Sollte nämlich nach einer langen Zeit eine Pfändung durchgeführt werden, könnte dieses auch unzulässig sein, weil Verwirkung eingetreten sein könnte, hierzu auch:
http://ra-bohle.blog.de/2013/09/19/verwirkung-kindesunterhaltsanspruches-16419035/.
Sobald der Gläubiger bekannt ist, sollte Ihr Bekannter unverzüglich die Forderung prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für die Informationen.
Nach vielem Hin und Her scheint es nun so zu sein, dass das Kind den Titel hat und auch die Pfändung aufheben könnte.
Laut Judendamt würde es reichen, wenn das Kind bei der Bank Bescheid gibt.
Laut Bank - die ausgesprochen unfreundlich ist und auch keine ausführlichen Informationen gibt- muss das Kind über einen Anwalt die Pfändung aussetzen, dies dem Amtsgericht mitteilen und dieses wiederum der Bank.
Es kommt doch wahrscheinlich häufiger vor, das Pfändungen zurückgenommen werden. Könnten Sie mir vielleicht mitteilen, wie das "Standard-Prozedere" ist und ob es dafür Vordrucke/Formulare gibt? Vielen Dank nochmal und herzlichen Gruß!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Auskunft der Bank ist unzutreffend.
Da ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vorliegt, muss das volljährige Kind dem Drittschuldner - der Bank - mitteilen, dass die Pfändung aufgehoben wird, verbunden mit der Forderung keine Überweisungen aufgrund des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses vorzunehmen. Das ist ausreichend.
Das muss kein Anwalt machen. Das muss auch nicht dem Gericht mitgeteilt werden. Es gibt dazu auch keine Formulare.
Es reichen die zwei Sätze, dass die Pfändung nicht weiter durchgeführt werden soll und die Bank deswegen auch keine Überweisungen mehr vornehmen soll.
Wenn das Kind dieses der Bank mitgeteilt hat, sollte sich auch Ihr Bekannter an die Bank wenden und sich die Aufhebung der Pfändung noch einmal bestätigen lassen. Dabei sollte er ruhig rein vorsorglich schon einmal Schadensersatzansprüche ankündigen, falls die Bank der Aufhebung der Pfändung nicht nachkommt.
Ich wünsche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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