Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Einschätzung nach haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung sondern einen solchen auf Nachbesserung. Von einer Klage auf Zahlung rate ich - auf der Basis meines derzeitigen Kenntnisstandes - ab.
Tatsächlich sollten Sie also von Ihrem Anwalt nun die Vornahme der Nachbesserung zwangsweise durchsetzen lassen. Auch dieser ist vollstreckbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Einschätzung nach haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung sondern einen solchen auf Nachbesserung. Von einer Klage auf Zahlung rate ich - auf der Basis meines derzeitigen Kenntnisstandes - ab.
Tatsächlich sollten Sie also von Ihrem Anwalt nun die Vornahme der Nachbesserung zwangsweise durchsetzen lassen. Auch dieser ist vollstreckbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
9. September 2016 | 17:55
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Aber wie sieht es mit den meiner Meinung nach unnötigen Gerichts- und Anwaltskosten aus? Diese wurden ja mitüberwiesen. Muss ich diese tragen, obwohl der Beschluss unwirksam erlassen wurde?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. September 2016 | 18:22
Ohne konkrete Kenntnis von Urteil und PfÜB und sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen kann ich diese Nachfrage leider nicht beantworten.