Kontopfändung Erinnerung

9. September 2016 15:07 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Sehr geehrte Rechtsanwälte,
vor einiger zeit erhielten meine Frau und ich einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unserer Baufirma. Gepfändet wurde unser Konto. Das zugrundeliegende Urteil lautete jedoch nur auf Zahlung zug um zug gegen Nachbesserung, die Baufirma blieb jedoch völlig untätig. Es ist nicht so, dass die nachbesserung nicht erfolgreich war, vielmehr ließ sich nie wieder ein Handwerker, trotz unserer Terminbemühungen bei uns blicken.
Es ist mir leider nicht nachvollziehbar, wie der Pfändungsbeschluss dennoch erwirkt werden konnte, auf jeden Fall haben wir sofort durch unseren Anwalt Erinnerung einlegen lassen. Der Beschluss wurde auch tatsächlich aufgehoben und die Zwangsvollstreckung eingestellt. Jedoch hatte die Sparkasse noch vor dem Erhalt dieses Beschlusses (es zog sich über Wochen) den Betrag bereits an den Gläubiger überwiesen!!!! Haben wir nun einen Anspruch auf Rückzahlung? Wenn ja, gegen wen? Unser Anwalt meint, die Bank hat sich korrekt verhalten, da sie noch keine Kenntnis hatte, das sehen wir insoweit ein. Ansonsten ist er nicht weiter tätig geworden. haben wir denn keinen Anspruch gegen die baufirma? Wo ist denn sonst der Sinn dieses Urteils? Wie sehen Sie die Erfolgschancen einer Klage?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meiner Einschätzung nach haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung sondern einen solchen auf Nachbesserung. Von einer Klage auf Zahlung rate ich - auf der Basis meines derzeitigen Kenntnisstandes - ab.

Tatsächlich sollten Sie also von Ihrem Anwalt nun die Vornahme der Nachbesserung zwangsweise durchsetzen lassen. Auch dieser ist vollstreckbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2016 | 17:55

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort. Aber wie sieht es mit den meiner Meinung nach unnötigen Gerichts- und Anwaltskosten aus? Diese wurden ja mitüberwiesen. Muss ich diese tragen, obwohl der Beschluss unwirksam erlassen wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2016 | 18:22

Ohne konkrete Kenntnis von Urteil und PfÜB und sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen kann ich diese Nachfrage leider nicht beantworten.

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