2. Juli 2013
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11:24
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der einzige Weg für Sie ist, mit dem Gläubiger ein Vereinbarung zu treffen, damit dieser entweder die Pfändung zurücknimmt oder aber ggü. der Bank als ruhend erklärt.
Für die Vereinbarung mit dem Gläubiger gibt es im Grunde drei Möglichkeiten.
Im besten Fall kann man die ausstehende Verbindlichkeit begleichen. Ist die Forderung beglichen, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und in Folge dessen kann die Bank auch die Kontopfändung bzw. die Kontosperrung aufheben.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigt. Auch dann wird der Beschluss in der Regel aufgehoben und das Konto kann wieder für alle Verfügungen zugelassen werden.
Die dritte Variante ist, dass eine Einigung mit dem Gläubiger nicht erzielt wird. Dann besteht die Kontopfändung so lange weiter, bis der Gläubiger entweder auf seine Ansprüche verzichtet oder eben vollständig geleistet wurde.
Möglich wäre noch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Dieser wird aber gerichtlich entschieden und nimmt mit Sicherheit mehr Zeit in Anspruch als eine direkt mit dem Gläubiger ausgemachte Vereinbarung. Sollte der Gläubiger aber keine Ratenzahlung vereinbaren wollen, so wäre Ihre einzige Möglichkeit tatsächlich die über einen Antrag nach § 765a ZPO.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt