23. November 2015
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22:13
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail: Kanzlei@RA-Liedtke.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Ja, es steht jedermann, der den Verdacht von der Begehung einer Straftat hat, frei, eine Anzeige zu erstatten bzw. Strafantrag zu stellen.
2.) Eine Beleidigung ist gem. § 185 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu ahnden. Die Höhe der Strafe ist von den konkreten Unständen des Einzelfalls abhängig. Im vorliegenden Fall ist eine Freiheitsstrafe aber sehr unwahrscheinlich.
Eine Verurteilung würde erfolgen, wenn die Tat bewiesen werden kann, etwa durch Zeugen oder ein Geständnis. Eine Vorstrafe im juristischen Sinne liegt erst bei einem Strafmaß von mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe vor. Wahrscheinlich wird die Strafe jedoch deutlich darunter liegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Rückfrage vom Fragesteller
24. November 2015 | 23:59
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Koennten Sie bitte noch folgendes beantworten: koennen fuer so einen Vorfall auch Punkte in Flensburg entstehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. November 2015 | 00:07
Sehr geehrter Fragesteller,
Punkte im Verkehrszentralregister fallen bei verkehrsgefährdenden Ordnungswidrigkeiten. Eine Beleidigung ist dafür nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt