Konflikt mit dem Versicherer - Maschinenbruch

3. März 2025 13:17 |
Preis: 65,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen unserer Maschinenversicherung haben wir eine Kollision bei unserer Maschine bei dem Versicherer gemeldet.

Es handelte sich zwar um einen leichten Unfall aber um unseren Pflichten nachzukommen haben wir den Schaden gemeldet und darauf hingewiesen, dass wir die Maschine unter aktuellen Umständen einige Wochen weiter betreiben und beobachten möchten, ob sich irgendwelche Probleme sich deutlich bemerkbar machen würden oder nicht.

Der Versicherer hat sich zurückgemeldet, und hat uns dazu aufgefordert den Maschinenservice zu beauftragen und den Zustand der Maschine protokollieren zu lassen, um ggf. größere Schäden zu vermeiden. Dafür hat sie auch den Kostenvoranschlag des Maschinenservices freigegeben. Wir haben den Service auch beauftragt.

Jetzt haben wir zwei Probleme mit dem Versicherer:

1-) Der Versicherer erstattet uns die Rechnung des Service nicht und sagt, dass es im Moment noch offen ist, ob er die Rechnung des Serviceeinsatzes für die Begutachtung am Ende überhaupt anerkennen und erstatten würden...Für die Überprüfung und ggf. Erstattung setzt der Versicherer voraus, dass wir die Maschine zunächst entsprechend den Empfehlungen des Serviceberichts reparieren lassen...Darüber hinaus möchte er sich die Maschine und geleistete Arbeiten und getauschten Teile ansehen und erst danach uns mitteilen, welche Kosten in welcher Höhe er dann übernimmt...

2-) Das zweite Problem ist, dass der Versicherer uns nicht verraten möchte, inwiefern sie sich an den gesamtkosten am Ende beteiligen wird. Da es sich um eine Alte Maschine handelt, gibt es eine gewisse Zeitwert-Berechnung laut Vertrag. Daher müssen wir wissen, welche Beteiligungsquote der Versicherer hinsichtlich Arbeitszeiten und Ersatzteilkosten, unabhängig von der Schadenshöhe, übernehmen wird. Ohne diese Informationen, wäre die Beauftragung ein unkalkulierbares Risiko für uns.

Fragen:

1-) Darf der Versicherer die Erstattung verweigern oder weitere Schritte dafür voraussetzen, obwohl er uns dazu aufgefordert hat?

2-) Darf er auch seine Beteiligungsquote auf diese Art und Weise "geheim halten" und uns am Ende eventuell wieder negativ überraschen?

Vielen Dank im Voraus.
3. März 2025 | 15:23

Antwort

von


(297)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
Antwort zur Maschinenversicherung im Falle einer Kollision

Nach Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der dort erkennbaren vertraglichen Grundsätze im Versicherungsverhältnis beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

I. Erstattung des Serviceeinsatzes und das Vorhalten weiterer Bedingungen

Vertragsgemäße Abwicklung und Überprüfungspflicht
Im Versicherungsverhältnis – auch bei der Maschinenversicherung – ist es üblich, dass der Versicherer gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur Feststellung der Schadensursache und zur Bewertung des Schadens veranlassen oder verlangen kann. Das beinhaltet insbesondere die Anforderung, nach Durchführung eines qualifizierten Serviceeinsatzes den Zustand der Maschine sowie geleistet bzw. durchgeführt zu haben. Notwendige Reparaturen zu dokumentieren.
Da Ihr Versicherer Sie mit Freigabe des Kostenvoranschlags zunächst dazu angehalten hat, eine Überprüfung durch einen sachkundigen Dienstleister vorzunehmen, handelt es sich rein verfahrensrechtlich um eine Maßnahme, die dazu dienen soll, den tatsächlichen Schaden und die Notwendigkeit weiterer bzw. Anschließende Reparaturen objektiv zu bewerten. Es ist – soweit sich dies im Vertragsgefüge und in den Versicherungsbedingungen widerspiegelt – zulässig, dass der Versicherer die Erstattung des Serviceeinsatzes an das Erfüllen dieser vertraglich vorgesehenen Obliegenheit Knüpft.

Konsequenz für die Leistungserbringung
Die Voraussetzung, dass Sie nach Abstimmung des Serviceberichts die Reparatur der Maschine durchführen müssen und der Versicherer im Anschluss den Maschinenzustand nebst getauschten Teilen inspiziert, um über eine Kostenübernahme abschließend zu entscheiden, liegt in dessen vertraglichem Ermessen. Dies entspricht der rechtlich anerkannten Vorgehensweise, die Schadenfeststellung und die damit verbundene Leistungsprüfung durchzuführen, bevor der Versicherungsfall endgültig abgegolten wird.
Antwort zu Frage 1:
Aus vertraglicher Sicht ist es dem Versicherer grundsätzlich gestattet, die Erstattung der Servicekosten erst im Zusammenhang mit der nachträglichen Durchführung der empfohlenen Reparaturarbeiten und der Prüfung der vorgenommenen Arbeiten zu gewährleisten. Er darf mit Sicherheit auch weitere Schritte – nämlich die Reparatur der Maschine gemäß den Empfehlungen des Serviceberichts und die anschließende Inspektion – voraussetzen, bevor er endgültig über die Kostenerstattung entscheidet.

II. Transparenz der Beteiligungsquote des Versicherers an Gesamtkosten

Zeitwert-Berechnung und vertragliche Grenzen
In Versicherungsverträgen, die ältere Maschinen betreffen, ist es üblich, dass ein Zeitwert zur Bemessung des Ersatzanspruchs herangezogen wird. Daraus resultiert ein Beteiligungsansatz des Versicherers, der meist auch intern anhand von Kalkulationsmechanismen – etwa hinsichtlich der Anteiligkeit von Arbeitszeiten und Ersatzteilkosten – bestimmt wird.
Entscheidend ist hier der Wortlaut sowie die Ausgestaltung Ihrer Versicherungsbedingungen. Werden die Voraussetzungen für eine anteilige Beteiligung (zum Beispiel die Herabsetzung aufgrund des Zeitwertes) überhaupt vertraglich vereinbart, so steht der Versicherer grundsätzlich in seinem Berechnungs- und Offenlegungsbefugnis.

Intransparenz und Informationspflichten
Eine allgemeine Verpflichtung des Versicherers, die konkrete Höhe oder die Berechnungsgrundlagen seiner Beteiligungsquote im Vorfeld detailliert offenzulegen, besteht nicht zwingend – sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag verlangt wird. Es ist daher zulässig, dass der Versicherer im Rahmen der Schadensabwicklung zunächst den üblichen Prüf- und Feststellungsprozess in Gang setzt und Ihnen erst nach erfolgter Inspektion bzw. Abschließende Schadensbewertung eine verbindliche Aufstellung der zu erstattenden Anteile mitteilt.
Antwort zu Frage 2:
Der Versicherer darf – ohne eine explizite vertragliche Verpflichtung zur garantierten Transparenz – zunächst die Beteiligungsquote zurückhalten und deren Höhe erst im konkreten Schadensfall anhand der abschließenden Bewertung mitteilen. Eine „geheime" Kalkulation bzw. Eine spätere Feststellung, die sich – gerade bei der Kalkulation eines Zeitwertes – als ungünstiger herausstellt, entspricht der vertraglichen Freiheit des Versicherers, soweit die Versicherungsbedingungen dies nicht anders regeln.

Zusammenfassung

Erstattungsvorbehalt und Auflagen:
Es ist zulässig, dass der Versicherer die Erstattung des Serviceeinsatzes – auch wenn er von Ihnen angefordert und freigegeben wurde – an die Durchführung der empfohlenen Reparaturen und eine abschließende Prüfung durch ihn koppelt. Die vertragliche Maßgabe, dass die Maschine gemäß den Empfehlungen repariert und anschließend überprüft werden muss, ist berechtigt, den Versicherer, vorerst von einer Kostenerstattung abzusehen, bis die Schadensfeststellung vollständig abgeschlossen ist.

Transparenz der Beteiligungsquote:
Der Versicherer ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Ihnen vorab detaillierte Einblicke in die Kalkulation seiner Beteiligungsquote zu gewähren. Er darf den Anteil erst im Rahmen der abschließenden Schadensbewertung festlegen und mitteilen, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht. Dies führt dazu, dass Sie erst nach erfolgreicher Prüfung erfahren, in welchem ​​Umfang – unter Berücksichtigung des Zeitwertes – welche Kosten übernommen werden.

Diese Vorgehensweisen entsprechen den gängigen verfahrensrechtlichen und vertraglichen Regelungen im Versicherungsrecht. VG Schulze


ANTWORT VON

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