15. September 2025
|
17:50
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 555a Abs. 1 bis Abs. 3 BGB regelt:
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen [...].
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Nach herrschender Auffassung haben Sie lediglich eine Pflicht zur Duldung der Renovierungsarbeiten, sodass der Vermieter von Ihnen nicht die vorübergehende Entfernung auf Ihre Kosten verlangen kann.
Wenn Sie die Anlage entfernen, hat der Vermieter die Kosten zu übernehmen. Sie dürfen sogar verlangen, dass er die erforderlichen Kosten vorstreckt.
Weisen Sie den Vermieter auf die Rechtslage hin.
Im Übrigen kann die Miete gemindert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt