Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die die Wand nur auf Ihrem Grundstück steht, oder ob sie dicker als 12 cm ist, zum Teil auf Ihrem Grundstück und zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn steht.
Wenn die Wand vollständig auf Ihrem Grundstück steht, dann ist sie nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil Ihres Grundstücks geworden. Damit ist sie dann Ihr Eigentum und Sie durften grundsätzlich eine Klimaanlage anbauen.
Wenn die Wand so dick ist, dass sie mit einem Teil ihrer Dicke auf Ihrem Grundstück und mit einem Teil der Dicke auf dem Grundstück des Nachbarn steht, dann ist es eine Nachbarwand nach § 3 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
http://www.nds-voris.de/jportal/;jsessionid=90AAD0B6A0A53F2D6DFC51885678BB52.jp10?quelle=jlink&query=NachbG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-NachbGNDpP3
Dann sind Sie nach § 7 Absatz 1 NNachbG zum Anbau berechtigt gewesen.
Sie müssen Ihren Nachbarn nicht um Erlaubnis fragen.
Sie hätten ihn nach § 8 Absatz 1 NNachbG jedoch 2 Monate vor Baubeginn informieren und den Ablauf der 2 Monate abwarten müssen.
Da Sie dies nicht gemacht haben, kann er noch Einwendungen gegen Ihren Anbau geltend machen. Hier hat er die Einwendung der Lärmbelästigung durch Vibrationen geltend gemacht.
Zudem müssen Sie dem Nachbarn eine Vergütung nach § 7 Absätze 2 bis 5 NNachbG zahlen, wenn es sich bei der Wand um eine Nachbarwand handelt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine Nachbarwand handelt, oder die Wand vollständig auf Ihrem Grundstück steht, müssen die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm
Ob diese bei Ihnen eingehalten werden, kann nur durch eine Messung vor Ort festgestellt werden. Nur dann, wenn diese Grenzwerte überschritten sind, kann Ihr Nachbar verlangen, dass Sie die Klimaanlage wieder abbauen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die die Wand nur auf Ihrem Grundstück steht, oder ob sie dicker als 12 cm ist, zum Teil auf Ihrem Grundstück und zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn steht.
Wenn die Wand vollständig auf Ihrem Grundstück steht, dann ist sie nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil Ihres Grundstücks geworden. Damit ist sie dann Ihr Eigentum und Sie durften grundsätzlich eine Klimaanlage anbauen.
Wenn die Wand so dick ist, dass sie mit einem Teil ihrer Dicke auf Ihrem Grundstück und mit einem Teil der Dicke auf dem Grundstück des Nachbarn steht, dann ist es eine Nachbarwand nach § 3 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
http://www.nds-voris.de/jportal/;jsessionid=90AAD0B6A0A53F2D6DFC51885678BB52.jp10?quelle=jlink&query=NachbG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-NachbGNDpP3
Dann sind Sie nach § 7 Absatz 1 NNachbG zum Anbau berechtigt gewesen.
Sie müssen Ihren Nachbarn nicht um Erlaubnis fragen.
Sie hätten ihn nach § 8 Absatz 1 NNachbG jedoch 2 Monate vor Baubeginn informieren und den Ablauf der 2 Monate abwarten müssen.
Da Sie dies nicht gemacht haben, kann er noch Einwendungen gegen Ihren Anbau geltend machen. Hier hat er die Einwendung der Lärmbelästigung durch Vibrationen geltend gemacht.
Zudem müssen Sie dem Nachbarn eine Vergütung nach § 7 Absätze 2 bis 5 NNachbG zahlen, wenn es sich bei der Wand um eine Nachbarwand handelt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine Nachbarwand handelt, oder die Wand vollständig auf Ihrem Grundstück steht, müssen die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm
Ob diese bei Ihnen eingehalten werden, kann nur durch eine Messung vor Ort festgestellt werden. Nur dann, wenn diese Grenzwerte überschritten sind, kann Ihr Nachbar verlangen, dass Sie die Klimaanlage wieder abbauen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen