1. Oktober 2025
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07:54
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG ist für Unternehmer gedacht, die nur geringe Umsätze erzielen, und ermöglicht es, keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze abzuführen. Dies hat den Vorteil, dass die Preise für Endkunden niedriger gehalten werden können, da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen werden muss. Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen.
Voraussetzungen und Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
• Ab 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: Der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschreiten, und der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht übersteigen.
• Für neu gegründete Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufnehmen, ist der voraussichtliche Umsatz auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen, um die Grenze von 25.000 € zu prüfen.
Gewerbeanmeldung im Dezember 2025
Wenn Sie Ihr Gewerbe bereits im Dezember 2025 anmelden, aber keine Umsätze erzielen, wird für 2025 ein Umsatz von 0 € angesetzt. Damit erfüllen Sie die Voraussetzung, dass der Umsatz im Vorjahr (2025) unter 25.000 € liegt. Dies ermöglicht Ihnen, die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 in Anspruch zu nehmen, sofern Ihr Umsatz in 2026 die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet.
Wirtschaftliche Überlegungen
• Kleinunternehmerregelung: Bei einem Umsatz von 100.000 € und einem Gewinn von 40.000 € versteuern Sie den Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer. Es fällt keine Umsatzsteuer an, und Sie können Ihre Preise wettbewerbsfähig halten, da Sie keine 19 % Umsatzsteuer aufschlagen müssen. Allerdings können Sie keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen geltend machen, was in Ihrem Fall aufgrund des Einkaufs von Privatpersonen ohnehin nicht relevant ist.
• Regelbesteuerung: Bei der Regelbesteuerung müssten Sie 19 % Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze abführen, was bei 100.000 € Umsatz 19.000 € ausmacht. Da Sie keine Vorsteuer ziehen können, reduziert sich Ihr Gewinn entsprechend. Alternativ müssten Sie Ihre Preise um 19 % erhöhen, was jedoch die Nachfrage negativ beeinflussen könnte.
Empfehlung
In Ihrem Fall erscheint die Kleinunternehmerregelung die sinnvollste Wahl, solange Sie unter der Umsatzgrenze von 100.000 € bleiben. Dies liegt daran, dass:
1. Sie keine Vorsteuer ziehen können, da Sie überwiegend von Privatpersonen einkaufen.
2. Die Regelbesteuerung Ihren Gewinn erheblich mindern würde, wenn Sie die Umsatzsteuer nicht auf Ihre Preise aufschlagen können.
3. Eine Preiserhöhung um 19 % möglicherweise Ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen würde.
Die Anmeldung des Gewerbes im Dezember 2025 mit 0 € Umsatz ist eine strategisch sinnvolle Maßnahme, um die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 voll nutzen zu können. Beachten Sie jedoch, dass Sie bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr automatisch in die Regelbesteuerung wechseln müssen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung ist in Ihrer Situation wirtschaftlich vorteilhaft, solange Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Eine frühzeitige Gewerbeanmeldung im Dezember 2025 ermöglicht Ihnen, die Regelung im Jahr 2026 zu nutzen. Sollten Sie jedoch planen, Ihre Umsätze langfristig deutlich zu steigern, könnte eine frühzeitige Umstellung auf die Regelbesteuerung sinnvoll sein, um sich an die Marktbedingungen anzupassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt