Kleingarten in einem Familiengartenverein verkaufen.

| 9. April 2024 11:03 |
Preis: 65,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von


13:24
Wir wollen unsere Kleingartenparzelle mit Gartenhäuschen in unserem Familiengartenverein verkaufen. Es gibt jetzt Probleme, der Vorstand hat unseren Kaufinteressenten nicht akzeptiert.

Frage: Hat der Vorstand immer das ,,letzte Wort bei der Entscheidung' wer den Garten kaufen darf ?

Frage: Unser Garten wurde durch die Wertermittlung auf 2.853,40 Euro geschätzt. Unsere Ablöse für alle Sachen die wir dem Käufer überlassen, sind uns 1.150 Euro wert.

Frage: Was machen wir wenn die Kaufinteressenten, die uns der Vorstand jetzt zur Besichtigung vorbei schickt, unseren Preis von 4.000 Euro nicht akzeptieren ?

Frage: Was ist, wenn wir einen Käufer finden der unseren Preis akzeptiert und der Vorstand lehnt diesen erneut wieder ab ?

Wir müssen unseren Garten soweit ich richtig informiert bin, in jedem Fall, bis sich ein neuer Käufer findet, maximal bis zu -2- Jahre, weiter in Stand halten. Was wir natürlich nicht wollen. Wir wollen so schnell als möglich unseren Garten verkaufen.
9. April 2024 | 12:15

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen - ohne die Satzung und den Pachtvertrag zu kennen - wie folgt beantworten.

Sie haben eine Gartenparzelle von einem Gartenverein gepachtet und damals das Gartenhäuschen vom Vorbesitzer übernommen.

1.
Letztlich hat der Verein, vertreten durch den Vorstand, das letzte Wort, an wen die Parzelle verpachtet wird.

2.
Akzeptieren die Kaufinteressenten nicht, geht das Eigentum an der Laube und / oder den anderen Sachen nicht über.

Schauen Sie in Ihren Pachtvertrag. Dort ist meist regelt, dass der Schätzpreis Grundlage der von den nachfolgenden Pächtern zu gewährenden Entschädigung ist und nicht überboten werden darf.

Sie können die Nachfolger nicht zwingen, weitere Dinge für 1.150 € abzunehmen / zu übernehmen.

Sie hätten bei Nichteinigung das Recht, das Häuschen zu beseitigen und wenn das vom Verein verlangt wird sogar die Pflicht es zu beseitigen.

In beiden Fällen wäre der Wert der Parzelle deutlich geringer und die Parzelle deutlich unattraktiver.

3.
Wenn Sie zwar einen Käufer finden, der Verein aber die Parzelle nicht an ihn verpachtet, wird der Käufer vom Kauf Abstand nehmen, weil ihm zwar das Häuschen gehört, er aber kein Zutrittsrecht hat. Es gilt 1.

4.
Gemäß BGH, Versäumnisurteil v. 11.04.2013 - III ZR 249/12 ist eine vertragliche Weiterbewirtschaftungspflicht bis ein neuer Pächter gefunden wurde, wirksam.


Vorbehaltlich der Prüfung aller Umstände wird es sinnvoll sein, zum Schätzpreis zu veräußern, wenn 4.000 € für alles nicht geboten wird (und die anderen Sachen anderweitig zu verkaufen).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2024 | 12:39

Hallo Hr. Eichhorn,
noch eine Nachfrage zu Punkt 2, Pachtvertrag. Diesen gibt es in unserem Familiengartenverein nicht, auch nicht in unserer Vereinssatzung. In unserem Verein wird die Gartenparzelle mit Haus verkauft und der neue Pächter erhält den Kaufvertrag in dem der Schätzpreis im Vertrag natürlich aufgeführt ist plus die Ablöse.
Anschließend erhält der Käufer seinen Mitgliedsausweis, dies ist das Zugeständnis des Vorstands das er als neuer Pächter akzeptiert wurde. Der Vorstand unterschreibt natürlich den Kaufvertrag ebenfalls der Käufer plus Verkäufer. Ist dies so rechtlich, in Ordnung ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. April 2024 | 13:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Beantwortung ist leider ohne Prüfung der Satzung und anderer vorhandener Unterlagen nicht möglich.
Ich bin vom üblichen Fall ausgegangen.

Der Verkauf einer Parzelle ist nur rechtlich möglich, wenn es eigentständige Grundbuchblätter gibt.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. April 2024 | 07:38

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