Sehr geehrte Fragende,
ausdrücklich ist die Kleintierhaltung im Bundeskleingartengesetz nicht geregelt. Diese wird lediglich in den Überleitungsvorschriften aufgrund der Deutschen Einheit angesprochen.
Was in den Generalpachtverträgen steht, kann natürlich von hier aus nicht beurteilt werden.
Allerdings hätten Sie zu dem Thema selber nachschlagen müssen, da Ihr Vertrag eindeutig Bezug auf diese Regelungen nimmt. Nichtwissen schützt hier nicht vor Schaden!
Wenn es trotzdem eine eindeutige Erlaubnis gab, so ist die nicht bindend, da nicht schriftlich. Allerdings wäre es ohnehin eine Frage der Beweisbarkeit!
Wie lange hat denn der Verein von den Tieren gewusst und wie lange wurde das geduldet?
Hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen den Vorsitzenden hätten Sie das Beweisproblem.
Schauen Sie unbedingt in den Generalpachtverträgen und den anderen Normen nach und posten das dann in der kostenlosen Nachfrage, da ich hierauf keinen Zugriff habe.
Ich verbleibe bis dahin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht