Sehr geehrte Fragenstellerin,
die sicherste Variante wäre es, die Genehmigung einzuholen.
In § 3 BKleingG heißt es:
"(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29
bis 36
des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten."
Hierzu BKleingG § 3 Kleingarten und Gartenlaube Lorenz Mainczyk, Bundeskleingartengesetz
1. Auflage 2003, Rn 1-3:
"Der Wasseranschluss ist im Kleingarten, aber nicht in der Gartenlaube, zulässig, weil er der kleingärtnerischen Nutzung dient. Die Gartenlaube dagegen ist kein dem Wohnen dienendes Gebäude, das mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen ist. Aus dem gleichem Grund ist auch ein Anschluss der Laube an die Abwasserkanalisation oder die Errichtung einer wasserdichten Grube unzulässig. Für die Entsorgung können insoweit sog. Trockentoiletten verwendet werden.
Das BVerfG hat zur Ver- und Entsorgung von Gartenlauben Stellung genommen und die Verfassungsmäßigkeit der Pachtzinsregelung in seinem Beschluss vom 25.2.1998 (1 BvR 207/ 97
) u.a. damit begründet, dass Gartenlauben typischerweise nicht mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen ausgestattet seien (BVerfG, NJW – RR 1998, 1166 f.). Der Gesetzgeber habe eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat. Mit dieser Entscheidung ist die Zulässigkeit von Ver- und Entsorgungseinrichtungen in Gartenlauben im geltenden kleingartenrechtlichen Regelungssystem verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Nicht betroffen von diesen Einschränkungen sind Lauben, die insoweit Bestandsschutz genießen, weil diese Anlagen und Einrichtungen früher rechtmäßig eingebaut worden sind. Hierunter fallen idR Kleingartenlauben in den neuen Ländern. Der Bestandsschutz gilt ferner für Wohnlauben oder früher rechtmäßig zum Wohnen genutzte Lauben. Diese Einschränkungen gelten ferner nicht für Vereinsheime."
Eine Trockentoilette ist also an sich statthaft. Als Freisitz würde ich aber eher einen "frei" zugänglichen nicht verschließbaren direkten anschließenden Anbau verstehen. Siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Freisitz .
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
Antwort
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