2. Dezember 2024
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21:16
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Kaufvertrag kommt nach § 433 BGB zustande, wenn sich beide Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis einigen. Dabei kann der Vertrag schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, liegt nach Ihrer Schilderung höchstwahrscheinlich ein mündlicher Kaufvertrag vor, da die Kitte übergeben wurde und eine Bezahlung erfolgte. Dies begründet zunächst eine rechtliche Bindung zwischen Ihnen als Verkäuferin und den Käufern.
Eine Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen, ist die Anfechtung nach § 119 BGB, wenn Sie sich über den Inhalt Ihrer Willenserklärung geirrt haben. In diesem Fall könnten Sie argumentieren, dass Sie sich geirrt haben, indem Sie die Kitte spontan verkauft haben, obwohl Sie dies nicht beabsichtigten. Eine Anfechtung müsste unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erklärt werden (§ 121 BGB).
Allerdings könnten die Käufer entgegenhalten, dass sie auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut haben und bereits Eigentum an der Kitte erworben haben. Der Eigentumsübergang tritt durch Einigung und Übergabe ein (§ 929 BGB).
Selbst wenn der Vertrag gültig zustande gekommen ist, könnten Sie auf eine Rückabwicklung hinwirken. Dies könnte etwa durch eine einvernehmliche Rücknahme erfolgen, bei der Sie das Geld zurückerstatten und die Kitte zurückbekommen. Leider haben die Käufer offenbar nicht auf Ihre Kontaktversuche reagiert.
Da Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind, sondern dem besonderen Schutz unterliegen, könnten Sie argumentieren, dass das Wohl der Kitte gefährdet ist, wenn sie bei den Käufern bleibt. Dies könnte ein starkes Argument sein, insbesondere wenn Sie belegen können, dass die Käufer sich nicht ausreichend um die Kitte kümmern können. Hinweise auf mangelnde Pflege oder ungeeignete Haltungsbedingungen könnten rechtlich relevant sein.
Dokumentieren Sie alle Umstände des Verkaufs und Ihre Versuche, die Käufer zu kontaktieren (z. B. Nachrichten, Anrufe). Falls möglich, versuchen Sie, weitere Informationen über die Haltung der Kitte zu erhalten.
Ein anwaltliches Schreiben könnte die Käufer dazu bewegen, auf Ihre Rückforderungsbitte einzugehen. Oft zeigt ein solcher Schritt Wirkung, bevor rechtliche Schritte notwendig werden.
Sollten Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass das Wohl der Kitte gefährdet ist, könnten Sie versuchen, eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zu erwirken, um die Herausgabe der Kitte zu erzwingen.
Im äußersten Fall könnten Sie eine Klage auf Rückgabe der Kitte erheben. Hierbei müssten Sie nachweisen, dass die Übergabe unter Umständen erfolgte, die den Vertrag unwirksam machen (z. B. Überrumpelung oder Irrtum) oder dass das Wohl des Tieres bei den Käufern nicht gewährleistet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
3. Dezember 2024 | 09:07
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort
Können sie mir sagen wer ein Schreiben aufsetzt
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Dezember 2024 | 09:08
Sie selbst oder ich. Brauchen Sie einen Entwurf oder eine rechtliche Vertretung?