vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihren Angaben wurden die Unterhaltsberechnungen, sicherlich auf Betreiben der Kindesmutter, vom Jugendamt vorgenommen. Nicht deutlich aus Ihren Angaben wird, ob eine Urkunde errichtet wurde. Sollte dies der Fall sein, werden Sie sehr wahrscheinlich eine Abänderungsklage (beim Amtsgericht) gemäß § 323 ZPO anstreben müssen, um eine Abänderung Ihrer fixierten monatlichen Unterhaltsverpflichtung zu erreichen. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn sich die zugrundegelegten Verhältnisse (z.B. Einkommensverhältnisse) verändert haben. Eventuell besteht aber auch die Möglichkeit, sich mit der Kindesmutter zu verständigen.
Sollte keine Urkunde errichtet worden sein, würde ich Ihnen empfehlen, Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen und den Sachverhalt zu schildern. Dies kann im Übrigen auch nicht schaden, wenn eine Urkunde errichtet wurde. Allerdings wird Ihnen in diesem Fall sehr wahrscheinlich nur der bereits aufgezeigte Weg verbleiben.
Die Mietkosten sind bereits im sog. Selbstbehalt, also dem Betrag, der Ihnen zum Leben verbleiben muss, enthalten. Diese sind nicht extra zu berücksichtigen. In Abzug gebracht werden können z.B. berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten). Diese können konkret abgezogen werden oder als Pauschale in Höhe von
5 % des Nettoeinkommens. Ebenso können angemessene Vorsorgeaufwendungen fürs Alter berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten hängt vom Einzelfall ab. Nicht berücksichtigt werden Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne vernünftigen Grund eingegangen sind. Ebenso finden Verbindlichkeiten, die der einseitigen Vermögensbildung dienen, keine Berücksichtigung. In diesem Fall scheinen Sie auf das Fahrzeug und damit auf die Aufnahme des Darlehens angewiesen gewesen zu sein. Dementsprechend käme eine Berücksichtigung grundsätzlich in Betracht. Allerdings hat die Rechtsprechung auch schon entschieden, dass Schulden keine Berücksichtigung finden, soweit der Unterhaltsschuldner nicht wenigstens den Mindestunterhalt leisten kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Anwältin!
Was ich in der ersten Fragestellung vergessen habe ist,dass ich bzw. wir beide ein gemeinsames Sorgerecht für unsere Tochter haben,Sie brauchte die Neuberechnung fürs Arbeitsamt,da Sie Hartz IV Bezieher ist.
Habe ich die Möglichkeit die Neuberechnung übers Jugendamt regeln zu lassen oder benötige ich für den Fall einer Abänderungsklage einen Rechtsanwalt fürs Familiengericht?
vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine Unterhaltsverpflichtung unabhängig vom Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts ist.
Darüber hinaus ist die Arbeitsförderung in aller Regel nicht an die Berechnungen des Jugendamtes gebunden. Unter Umständen werden von Seiten der Arbeitsförderung ebenfalls nochmals Berechnungen angestellt.
Die Frage, ob das Jugendamt eine Herabsetzung des Unterhaltsverpflichtung vornehmen kann, hängt davon ab, ob eine Urkunde errichtet wurde oder nicht. Dementsprechend würde ich Ihnen zunächst anraten, Rücksprache mit dem Jugendamt zu halten. Selbst wenn eine Unterhaltsurkunde errichtet wurde, würde das Jugendamt Ihnen sicherlich dann nur die Auskunft erteilen, dass sie nichts für Sie machen können und Sie selbst entsprechende rechtliche Schritte einleiten müssen. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, die Erhebung einer Abänderungsklage. Anderenfalls besteht zumindest die Möglichkeit, dass das Jugendamt eine Herabsetzung Ihrer Unterhaltsverpflichtung in Betracht zieht und diese gegebenenfalls sodann entsprechend vornimmt.
Anderenfalls und insbesondere für den Fall der Abänderungsklage würde ich Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwalts anraten. Die Interessenwahrnehmung kann von jedem zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Eine spezielle Zulassung für das Familiengericht gibt es nicht.
Ich hoffe, ich konnte die bestehenden Unklarheiten beseitigen. Im Übrigen wünsche ich Ihnen bei den weiteren Schritten viel Erfolg und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin