Kindesunterhalt mit dynamischen Titel ab 18 Jahre

30. Oktober 2023 08:10 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


17:23
Guten Tag,
meine Tochter ist mittlerweile 21 Jahre alt und lebt nicht mehr bei der Mutter sondern mit ihrem Freund in einer gemeinsamen Wohnung. Sie hatte vor 2 Jahren eine Ausbildung angefangen, aber dieses Jahr abgebrochen. Nun hat sie seit September einen neue Ausbildungsstelle lt. ihren Angaben.
Es besteht ein dynamischer Titel gegen mich, habe nur keine Kopie mehr. Dieser war jedoch unbefristet. Wir hatten mündlich vereinbart vor 2 Jahren das ich ihr 200€ monatlich überweise.
Nun konnte ich nicht aus Krankheitsgründen (Krankengeld) Unterhalt weiterhin bezahlen. Sie drohte mir mit dem Titel falls ich nichts überweise.
Meine Fragen trotz bestehendem Unterhaltstitel gegen mich:
Sollte es zu einer Klage ihrerseits kommen verhält es sich wie?
Kann ich eine Neuberechnung verlangen weil die Kindesmutter Vollzeit arbeitet?
Wird das Kindergeld und der Barunterhalt der KM abgezogen bei einem Unterhaltstitel?
Wie verhält es sich bei mit dem Gehalt der Tochter? Wird dies auch angerechnet?
Oder muss ich fest das bezahlen ohne Berücksichtigung der Einkommen von Tochter, KM und Kindergeld was im Titel als Prozentsatz festgelegt wurde?
Kann noch eine Klage eventuell wegen Rückständen der letzten Jahre von ihrerseits eingereicht werden?
Der Titel wurde nie abgeändert seit 2003.

Vielen Dank vorab.

30. Oktober 2023 | 09:02

Antwort

von


(83)
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail: info@familienrecht-birkenmaier.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sollte es zu einer Klage ihrerseits kommen verhält es sich wie?
Grundsätzlich gilt, dass ein bestehender Unterhaltstitel weiterhin wirksam ist, auch wenn sich die Umstände geändert haben.
Ihre Tochter müsste nicht klagen, wenn sie einen vollstreckbaren Titel in Händen hält.
Sie könnte direkt die Vollstreckung gegen Sie aus dem Titel betreiben.
Es wäre dann an Ihnen umgehend gegen die Vollstreckung gerichtlich vorzugehen.
Dabei wäre zu prüfen in welcher Höhe überhaupt Ihrer Tochter ein Unterhaltsanspruch gegen Sie zusteht.
Auch wenn der Titel mit Volljährigkeit nicht seine Wirksamkeit verliert, muss er an die aktuelle Situation angepasst werden und das bedeutet auch, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind.

Sollte Ihre Tochter ein Klage bei Gericht einreichen, müssen Sie sich dagegen "verteidigen". Der Inhalt der Klage ist entscheidend.
Das Gericht wird die aktuelle Situation prüfen. Dazu gehört auch die finanzielle Situation aller Beteiligten.

2. Kann ich eine Neuberechnung verlangen weil die Kindesmutter Vollzeit arbeitet?
Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile dem Kind barunterhaltspflichtig. D.h. es muss anhand der Einkünfte beider Elternteile der Bedarf des Kindes errechnet werden.
Insoweit können Sie eine Auskunft der Einkommensverhältnisse der Mutter verlangen und darauf hinweisen, dass der Unterhalt neu zu berechnen ist. Insoweit Ihre Tochter davon ausgeht, dass der Ihnen zugeschriebene Unterhalt weiterhin in dieser Höhe besteht, so sollten Sie den Unterhalt für sich durch einen Anwalt prüfen lassen.

3. Wird das Kindergeld und der Barunterhalt der KM abgezogen bei einem Unterhaltstitel? Wie verhält es sich bei mit dem Gehalt der Tochter? Wird dies auch angerechnet?
Wie bereits ausgeführt, wird der Bedarf des Kindes durch das Einkommen beider Elternteile ermittelt. Von diesem Bedarf wird das Kindergeld in voller Höhe in Abzug gebracht. Dieses steht ab Volljährigkeit dem Kind zu.
Zudem wird das netto Ausbildungsgehalt , verringert um 100 € Fahrkosten, ebenfalls vom ermittelten Bedarf in voller Höhe in Abzug gebracht.
Sollte sich dann noch ein Unterhaltsanspruch ergeben, so ist zu prüfen, wie viel davon die Mutter und Sie zu bezahlen haben.

4. Oder muss ich fest das bezahlen ohne Berücksichtigung der Einkommen von Tochter, KM und Kindergeld was im Titel als Prozentsatz festgelegt wurde?
Sie obige Ausführungen.
Es muss eine Neuberechnung des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung des Einkommens beider Elternteile, dem Kindergeld wie dem Ausbildungsgehalt erfolgen.
Der Titel muss für die Zukunft abgeändert werden, wenn sich eine andere Unterhaltshöhe für Sie errechnet.

5. Kann noch eine Klage eventuell wegen Rückständen der letzten Jahre von ihrerseits eingereicht werden?
Rückständige Unterhaltszahlungen können grundsätzlich eingeklagt werden. Allerdings gibt es hier Fristen und Verjährungsregelungen, die zu beachten sind.
Es wäre hier zu prüfen, ob sich ein rückständiger Unterhalt überhaupt errechnet.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich an einen Anwalt zu wenden, um Ihre Situation genau prüfen zu lassen. Es ist wichtig, dass Sie schnell handeln, um mögliche rechtliche Nachteile zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2023 | 17:02

Vielen Dank.
Sollte ich keinen Unterhalt mehr bezahlen muss ich mit einer Zwangsvollstreckung lt. Titel rechnen wenn vorher noch keine Neuberechnung des Kindesunterhalts erfolgt ist ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2023 | 17:23

Solange der bestehende Unterhaltstitel nicht abgeändert und festgestellt wird, dass kein Unterhalt bzw. ein Unterhalt in geringerer Höhe besteht, ist grundsätzlich die Gefahr einer Zwangsvollstreckung gegeben, wenn Sie die Unterhaltszahlungen einstellen. Es wäre daher ratsam, eine Neuberechnung des Unterhalts zu veranlassen und gegebenenfalls eine Abänderung des Titels zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass eine solche Abänderung- wie bereits ausgeführt- nur für die Zukunft wirkt und keine rückwirkende Wirkung hat. Daher sollten Sie schnell handeln, um mögliche rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

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