Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf Barunterhalt gegenüber demjenigen Elternteil in dessen Haushalt sie nicht leben. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung.
Aufgrund dessen, dass die Kinder jeweils einen eigenen Anspruch haben, kann dieser grundsätzlich nicht in irgendeiner Art verrechnet werden. Dies folgt auch schon daraus, dass Ihre Kinder aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedlich hohe Unterhaltsansprüche haben werden. Allenfalls könnten Sie sich gegenseitig von den Unterhaltsansprüchen freistellen. Danach wäre aber der jeweils betreuende Elternteil auch zum Barunterhalt verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf Barunterhalt gegenüber demjenigen Elternteil in dessen Haushalt sie nicht leben. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung.
Aufgrund dessen, dass die Kinder jeweils einen eigenen Anspruch haben, kann dieser grundsätzlich nicht in irgendeiner Art verrechnet werden. Dies folgt auch schon daraus, dass Ihre Kinder aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedlich hohe Unterhaltsansprüche haben werden. Allenfalls könnten Sie sich gegenseitig von den Unterhaltsansprüchen freistellen. Danach wäre aber der jeweils betreuende Elternteil auch zum Barunterhalt verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de