Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Im Rahmen des Unterhalts für ein Kind besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Allein die Aufnahme einer Arbeit genügt ebenso wenig, wie das erzielen eines geringen Einkommens. Der Unterhaltsverpflichtete muss daher seine Arbeitskraft solange es geht intensiv einsetzen.
Wird der Unterhaltspflichtige unverschuldet arbeitslos, so muss er sich ernstlich um eine neue Stelle bewerben. Die OLG schwanken hier zwischen 20 bis 30 Bewerbungen im Monat. Diese Bewerbungen sollen auch ernsthaft und nicht von Beginn an aussichtslos sein.
Ist die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet bzw. stellt sie einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit dar, muss sich der Unterhaltspflichtige so stellen lassen, als hätte er die früheren Einkünfte noch.
Sofern er die Eigentumswohnung selbst bewohnt wird, ist der Wohnwert als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, wird also quasi dem Einkommen zugerechnet. Ist die Wohnung verpachtet, werden die Einkünfte hieraus durch eine Überschussrechnung ermittelt. Auch Einkünfte aus Kapital sind als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz endet die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht mit dem Eintritt in das Rentenalter.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Im Rahmen des Unterhalts für ein Kind besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Allein die Aufnahme einer Arbeit genügt ebenso wenig, wie das erzielen eines geringen Einkommens. Der Unterhaltsverpflichtete muss daher seine Arbeitskraft solange es geht intensiv einsetzen.
Wird der Unterhaltspflichtige unverschuldet arbeitslos, so muss er sich ernstlich um eine neue Stelle bewerben. Die OLG schwanken hier zwischen 20 bis 30 Bewerbungen im Monat. Diese Bewerbungen sollen auch ernsthaft und nicht von Beginn an aussichtslos sein.
Ist die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet bzw. stellt sie einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit dar, muss sich der Unterhaltspflichtige so stellen lassen, als hätte er die früheren Einkünfte noch.
Sofern er die Eigentumswohnung selbst bewohnt wird, ist der Wohnwert als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, wird also quasi dem Einkommen zugerechnet. Ist die Wohnung verpachtet, werden die Einkünfte hieraus durch eine Überschussrechnung ermittelt. Auch Einkünfte aus Kapital sind als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz endet die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht mit dem Eintritt in das Rentenalter.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt