Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihrer Einsatzes.
1.
Bei einem gemeinsamen Sorgerecht steht den Eltern die Entscheidung in schulischen Belangen nur gemeinsam zu. Ein Elternteil allein kann das Kind nicht ohne Einwilligung des anderen in einer bestimmten Schule anmelden. Die Anmeldung ist unwirksam, wird aber von den meistens Schulen nicht beachtet. Im Streitfall, wenn sich die Eltern nicht einigen können, muss das Familiengericht entscheiden.
2.
Ab 01.01.2010 gelten neue Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Sätze wurden leicht angehoben. Familienangehörige haben gegenseitig einen Auskunftsanspruch über das Einkommen und Vermögen. Dieser Auskunftsanspruch kann alle 2 Jahre geltend gemacht werden. Wenn Ihr Kind Sie auffordert, ist das rechtmäßig. Im Gegenzug konnen Sie den Auskunftsanspruch gegen Ihr Kind geltend machen. Dieser Auskunftsanspruch kann auch vor dem Familiengericht eingeklagt werden.
3.
Als Unterhaltsverpflichteter haben Sie einen Anspruch auf Vorlage von Zeugnissen von Ihrem Kind.
4.
Die Beistandschaft ist eine kostenlose Vertretung für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Die Beistandschaft vom Jugendamt ist vergleichbar mit einem Rechtsanwalt, nur dass es nichts kostet. Die Mitarbeiter vom Jugendamt sind aber in Unterhaltssachen nach meiner Erfahrung zum Teil nicht die fachlich besten. Das dürfte aber nicht zu Ihrem Nachteil sein.
Die Aufgabe des Beistand ist es, das Einkommen von Ihnen zu ermitteln und den Unterhalt zu berechnen. Dazu macht der Beistand auch den Auskunftsanspruch des Kindes Ihnen gegenüber geltend. Zunächst wird außergerichtlich versucht eine Übereinkunft zu erzielen.
Die Beistandschaft endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.
4.
Auch nach dem 18. Geburtstag besteht die Unterhaltspflicht erstmal weiter. Das Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf eine Berufsausbildung. Befindet sich Ihr Kind ab 18. in der Lehre oder Studium, so besteht der Unterhaltsanspruch weiter.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Sie sollten daher nach den Zukunftsplänen Ihres Kindes fragen, ob eine Lehre oder Studium aufgenommen wird.
5.
Ab 18 müssen Sie mit Ihrem Kind eine Absprache treffen auf welches Konto überwiesen werden soll. Ab 18 ist auch Ihre Exfrau zum Barunterhalt verpflichtet. Über Ihr Kind müssen Sie daher den Auskunftsanspruch geltend machen zum Einkommen Ihrer Exfrau.
Zum Einkommen sind Vergünstigungen mit einzuberechnen, aber freiwillige Unterstützungen Dritter (Eltern) werden nicht berücksichtigt.
Bei einem Kind haben die Eltern eine Erwerbsobliegenheit. Wenn sie absichtlich wenig verdient, kann vom Familiengericht fiktives Einkommen hinzugerechnet werden, das ist dann vom Gericht zu klären. In diesem Zusammenhang würde auch Geld aus der Schwarzarbeit angerechnet werden.
Bei der beschriebender Tätigkeit von Ihrer Exfrau kann das Gericht das Einkommen auch einfach schätzen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Einkommens Ihrer Exfrau bestehen. Das wird hier wohl so sein, wenn ein Detektive Vollzeittätigkeit und Gschäftsführerposition mit gutgehendem Geschäft belegt. Das Gericht wird bei den Beweisen, Aussage Detektiv, Schreiben von Anwalt, das Einkommen schätzen, wenn ihre Exfrau bei den Angaben bleibt.
Ich hoffe Ihnen einen Überblich verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Carolin Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider konnte ich jedoch auf einige meiner Fragen keine direkten Antworten finden. Wahrscheinlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Deshalb möchte ich noch einmal meine Fragen in kurzen und hoffentlich klareren Sätzen fassen.
1. Muss ich der von meiner Frau beantragten Beistandschaft beim Jugendamt zustimmen und dort meine Einkommensverhältnisse klar legen obwohl ich immer regelmäßig den Höchstsatz des KU bezahlt habe?
2. Mein Kind wird Mitte September 18 Jahre. Kann ich den KU, den ich an die Mutter zahle, dann schon mit Beginn September einstellen?
3. Bin ich verpflichtet meine Tochter vor dem 18. Geburtstag anzuschreiben wegen der weiteren Zahlung des KU an sie oder zahle ich erst einmal gar nicht mehr und warte darauf, dass meine Tochter mich dazu auffordert Unterhalt an sie zu zahlen?
4. Zu Ihrem Punkt 5 schreiben sie, dass Vergünstigungen mit einzuberechnen sind. Was fällte denn alles unter Begünstigungen?
5. Wenn die Ex mit einem neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft lebt, wird dann trotzdem nur von einem Einkommen in Höhe von 800 Euro ausgegangen?
6. Haben wir eine Chance die Ex anzuzeigen mit den Infos die wir haben auf Grund der Schwarzarbeit? (Bitte sehen Sie in der ersten Nachricht von mir nach)
Liebe Grüße
ariane
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich Ihnen wie folgt:
1.
Einer Beistandschaft müssen Sie nicht zustimmen. Das ist keine Vorausetzung für eine Beistandschaft. Wie bereits gesagt, haben Familienangehörige (Ihr Kind) Ihnen gegenüber eine Auskunfstanspruch. Wenn das Jugendamt oder Ihre Exfrau den Auskunfstanspruch für Ihr Kind geltend machen, müssen Sie dem nachkommen. Die regelmäßige Unterhaltszahlung ist dafür nicht maßgebend.
2.
Wie ich oben ausführte, können Sie nicht einfach den Unterhalt einstellen, wenn sich Ihr Kind in der Ausbildung oder im Studium befindet, Sie müssen, wie bereits ausgeführt, Informationen dazu Ihrem Kind gegenüber anfordern.
3.
Siehe Nr. 2, Sie können nicht den Unterhalt ohne weiteres einstellen, sie müssen im eigenen Interesse Ihr Kind anschreiben, um die Information zur Zukunftsplanung einzufordern.
4.
Begünstigungen sind zum Beispiel ein Dienstwagen oder mietfreies Wohnen.
5.
Es wird nur von den Einkommen von 800,00 € ausgegangen. Eine neue Partnerschaft ändert daran nichts.
6.
Natürlich können Sie eine Strafanzeige wegen Schwarzarbeit machen. Die Staatsanwaltschaft wird dann Ermittlungen aufnehmen. Nach den Ermittlungen können Sie dann Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragen, um das genaue Einkommen herauszubekommen.
Ich hoffe ale Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin