25. Oktober 2024
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09:24
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
hier gibt es einige Möglichkeiten.
Sie können die Mutter auf Auskunft in Anspruch nehmen.
Eine speziell gesetzlich geregelte Auskunftspflicht der Mutter für Ihr Anliegen ist nicht vorhanden. Aber von der Rechtsprechung wird eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB angenommen. Voraussetzung dafür ist aber das Vorliegen eines besonderen Verhältnisses und die Tatsache, dass Sie auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen sind, um Ihre Ansprüche geltend machen zu können. Ohne Auskunft erhalten Sie keine die Kinderzulage, die wiederum den Söhnen zu Gute kommt.
Sie sollten daher die Mutter unter Fristsetzung zur Auskunft auffordern.
Wird keine Auskunft erteilt werden Sie diese gerichtlich durchsetzen müssen. Dazu sollten Sie aber unbedingt anwaltlich Hilfe in Anspruch nehmen.
Sie können aber auch versuchen die Familienkasse um Auskunft bitten. Die kann Auskunft darüber erteilen, dass die Kindergeldzahlung an die Mutter erfolgt ist. Vermutlich wird diese die Auskunft ablehnen.
Berufen Sie sich dann auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.02.2014 Az.: III R 40/13. Nach diesem Urteil sollten Sie zumindest eine Bescheinigung über die Auszahlung von Kindergeld erhalten. Vermutlich wird der Zahlungsempfänger nicht genannt. Aber für Sie ist wichtig, dass ein Kindergeldbezug nachgewiesen werden kann.
Eine weitere Möglichkeit ist, Ihren Arbeitgeber zu bitten bei der Familienkasse über den Kindergeldbezug anzufragen. Es ist durchaus möglich, dass die Familienkasse Ihrem Arbeitgeber gegenüber auskunftsfreudiger ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
27. Oktober 2024 | 23:16
Habe ich sie richtig verstanden, dass ein
Gang vors Gericht mit Anwalt erfolgversprechend ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Oktober 2024 | 05:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
genau, das haben Sie richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle