Kinderzulage des Arbeitgebers, Exfrau verweigert Kindergeldnachweis

25. Oktober 2024 07:54 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich bin seit 2016 geschieden und habe 2 Söhne, einer 24 J, ist noch im Erststudium, der zweite 21 Jahre steckt in der Erstausbildung.
Mein Arbeitgeber bezahlt mir eine tariflliche Kinderzulage für beide Söhne(Beginn 2000 über BAT-Regelung, jetzt im TVÖD wegen Besitzstandswahrung weiter gewährt.
Für den Bezug braucht der Arbeitgeber einen Nachweis über die Zahlung von Kindergeld, damit diese Zulage gewährt wird. Meine Exfrau bezieht Kindergeld und hat bis Anfang diesen Jahres den Nachweis erbracht. Ich habe die Kinderzulage an meine Kinder weitergeleitet.(zusätzlich zum Unterhalt). Das machet netto 100€ für jeden Sohn monatlich.
Seit Anfang dieses Jahres aber weigert sich meine Exfrau diesen Nachweis zu bringen und mein Arbeitgeber bezahlt mir die Zulage nicht mehr, obwohl Kindergeld bezahlt wird.
Kann ich meine Exfrau zur Auskunft verpflichten, schließlich profitieren beide Kinder davon?

25. Oktober 2024 | 09:24

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

hier gibt es einige Möglichkeiten.

Sie können die Mutter auf Auskunft in Anspruch nehmen.

Eine speziell gesetzlich geregelte Auskunftspflicht der Mutter für Ihr Anliegen ist nicht vorhanden. Aber von der Rechtsprechung wird eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB angenommen. Voraussetzung dafür ist aber das Vorliegen eines besonderen Verhältnisses und die Tatsache, dass Sie auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen sind, um Ihre Ansprüche geltend machen zu können. Ohne Auskunft erhalten Sie keine die Kinderzulage, die wiederum den Söhnen zu Gute kommt.

Sie sollten daher die Mutter unter Fristsetzung zur Auskunft auffordern.

Wird keine Auskunft erteilt werden Sie diese gerichtlich durchsetzen müssen. Dazu sollten Sie aber unbedingt anwaltlich Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie können aber auch versuchen die Familienkasse um Auskunft bitten. Die kann Auskunft darüber erteilen, dass die Kindergeldzahlung an die Mutter erfolgt ist. Vermutlich wird diese die Auskunft ablehnen.

Berufen Sie sich dann auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.02.2014 Az.: III R 40/13. Nach diesem Urteil sollten Sie zumindest eine Bescheinigung über die Auszahlung von Kindergeld erhalten. Vermutlich wird der Zahlungsempfänger nicht genannt. Aber für Sie ist wichtig, dass ein Kindergeldbezug nachgewiesen werden kann.

Eine weitere Möglichkeit ist, Ihren Arbeitgeber zu bitten bei der Familienkasse über den Kindergeldbezug anzufragen. Es ist durchaus möglich, dass die Familienkasse Ihrem Arbeitgeber gegenüber auskunftsfreudiger ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2024 | 23:16

Habe ich sie richtig verstanden, dass ein




Gang vors Gericht mit Anwalt erfolgversprechend ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2024 | 05:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

genau, das haben Sie richtig verstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...