2. Juli 2006
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19:57
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
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E-Mail: jeromin@ra-jeromin.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Kinderunfallversicherung sind zwei Modelle vorherrschend:
1. Mit Erreichen der Volljährigkeit läuft der Vertrag mit gleichen Beiträgen, aber deutlich vermindrten Leistungen (bei Männer oftmals 50 % oder mehr) weiter.
2. Mit Erreichen der Volljährigkeit läuft der Vertrag mit gleichen Leistungen, aber den Beiträgen eines Erwachsenen weiter.
Nach den Aussagen Ihres Versicherers scheint Modell 1 bei Ihnen zu greifen, so dass Sie zwischen dem Risiko der zweijährigen verminderten Deckung und dem Interesse an baldiger Vertragsbeendigung und Neuversicherung abwägen müssen.
Denn die Ihnen avisierte "Umstellung" bedeutet im Ergebnis einen neuen Vertragsschluss mit fünfjähriger oder längerer Laufzeit.
Sofern bei Ihnen also tatsächlich Alternative 1 greift, Ihr Sohn aber keinen neuen Vertrag mit fünfjähiger Laufzeit bei diesem Versicherer wünscht, müssten Sie bis zum Vertragsende mit der Unterdeckung leben.
Eine Änderung in dem Sinne "Alternative 1 für die letzten beiden Jahre zu den Bedingungen und Leistungen von Alternative 2" ist in den Bedingungswerken der Versicherer nicht vorgesehen.
Ob Sie aus dem bestehenden Vertrag sofort "herauskommen" richtet sich nach folgendem: grundsätzlich gilt der Vertrag zunächst als über die im Versicherungsschein genannte Dauer geschlossen (bitte schauen Sie nach).
Nach Ablauf dieser Dauer verlängert sich der Vertrag bei Ursprungsdauer von mehr als einem Jahr um jeweils ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung erfolgt ist.
Liegt Ihr Vertrag noch innerhalb der Ursprungslaufzeit gemäß Versicherungsschein, müssen Sie ihn bis zum Zeitablauf erfüllen.
Ist diese Zeit bereits abgelaufen, können Sie nach den obigen
Grundsätzen kündigen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt