Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist zu beachten, dass im laufenden Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung besteht. Das bedeutet, dass Ihre Mutter als Antragstellerin alle angeforderten und zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen beibringen muss. Dies umfasst insbesondere Nachweise darüber, dass die Behinderung Ihrer volljährigen Schwester vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und dass sie dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hierzu können beispielsweise ärztliche Bescheinigungen, Behinderten- oder Pflegegradbescheide, Rentenbescheide sowie Unterlagen zu Heimkosten und etwaigen eigenen Einkünften herangezogen werden.
Wenn die Familienkasse wiederholt weitere Unterlagen anfordert, sollte geprüft werden, ob diese wirklich notwendig oder bereits eingereicht worden sind. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die bereits vorgelegten Nachweise nochmals zusammenfassend aufzulisten und auf die vollständige Mitwirkung hinzuweisen. Erfolgt weiterhin keine Entscheidung, kann eine förmliche Sachstandsanfrage erfolgen oder – sofern die Antragsbearbeitung bereits über 12 Monate andauert – eine Untätigkeitsklage erwogen werden.
Ein solches Vorgehen dürfte geeignet sein, den Entscheidungsprozess zu beschleunigen und weiteren bürokratischen Hürden entgegenzuwirken.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Hallo, wir haben alle Unterlagen eingereicht, auch Unterlagen Ihrer jetzigen Hausärztin und eine Bestätigung Ihrer Krankheit von 1984.
Das Neueste ist, die Kgkasse verlangt Unterlagen der damaligen Ärzte mit Unterschriften. Die Ärzte von damals leben nicht mehr.Ich habe keine Chance die Forderung zu erfüllen.
Mein Vater hat vor der Wende Kindergeld erhalten, also muss die KGkasse Unterlagen haben, was sie verneinen!
Dies sind in der Tat überzogene Forderungen.
Ich empfehle daher, der Familienkasse ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem folgendes dargelegt wird:
– dass die geforderten Unterlagen nicht mehr beschafft werden können, da die behandelnden Ärzte verstorben sind,
– dass bereits eine ärztliche Bestätigung aus den 1980er-Jahren vorliegt,
– dass ergänzend eine aktuelle ärztliche Stellungnahme beigefügt werden kann, die auf Grundlage der Krankengeschichte den Eintritt der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr bestätigt,
– und dass um eine Entscheidung über den Antrag unter Hinweis auf die Zumutbarkeitsgrenzen der Mitwirkungspflicht gebeten wird, mit Fristsetzung von zwei Wochen.
Wenn die Familienkasse dennoch ablehnt oder untätig bleibt, besteht die Möglichkeit, sich an die Fachaufsicht zu wenden oder eine Untätigkeits- bzw. Verpflichtungsklage beim Finanzgericht zu erheben.