Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten des Umgangs mit einem Kind vom Umgangsberechtigten zu tragen sind. Die daraus resultierenden Einkommensminderungen können auch nicht bei der Bemessung des Kindesunterhalts, im Wege eines Abzugs vom unterhaltsrelevanten Einkommen, berücksichtigt werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn der Umgangsberechtigte sich aufgrund der von Ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen den kostenintensiven Umgang mit seinen Kindern nicht mehr leisten kann (BGH–Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02). Diese Voraussetzung liegen nach dem genannten Urteil dann vor, wenn das Kindergeld beim Unterhaltsverpflichteten nicht angerechnet wird, weil weniger als 136% des Regelbetrages nach Düsseldorfer-Tabelle an Unterhalt geschuldet wird. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann aufgrund der mitgeteilten Informationen nicht beurteilt werden. Bitte benutzen Sie hierzu ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Als Vater haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit Ihren Kindern, gleichermaßen haben Ihre Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit Ihnen. Als Eltern sind Sie zudem zum Umgang mit Ihren Kinder verpflichtet, § 1684 BGB. Die Vorschrift lautet:
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Sollte die Mutter der Kinder Ihren Umgang mit den Kindern vereiteln, wäre dies ein schwerwiegender Verstoß gegen die genannten Vorschriften und eine Verletzung ihrer Sorgerechtsverpflichtungen. Dies könnte in letzter Konsequenz nur durch, mehr oder weniger geeignete, Maßnahmen des Familiengerichts unterbunden werden. Eine Möglichkeit im Vorwege die von Ihnen befürchtete Beeinträchtigung des Umgangs zu unterbinden, bzw. den Kontakt zu Ihren Kindern „WIRKLICH“ sicherzustellen gibt es nicht, solange die Kinder sich in der Obhut der Mutter befinden. Es empfiehlt sich daher, dass Sie genau festgelegte Vereinbarungen mit der Mutter über Zeitpunkt und Dauer Ihrer Besuche schriftlich festlegen. Dann können sich alle Beteiligten zeitlich hierauf einstellen. Die Schriftform stellt zudem eine Art Verbindlichkeit her. So können Sie, für den Fall, dass Ihre Frau sich an die Abmachungen nicht halten sollte, ihr den Text der Vereinbarung samt ihrer Unterschrift vorhalten. Das hierdurch die von Ihnen gewünschte Sicherheit nicht gewährt werden kann, liegt auf der Hand. Andere Möglichkeiten gibt es aber leider nicht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positiveren Aussichten vermitteln konnte. Ich hoffe dennoch, die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten des Umgangs mit einem Kind vom Umgangsberechtigten zu tragen sind. Die daraus resultierenden Einkommensminderungen können auch nicht bei der Bemessung des Kindesunterhalts, im Wege eines Abzugs vom unterhaltsrelevanten Einkommen, berücksichtigt werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn der Umgangsberechtigte sich aufgrund der von Ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen den kostenintensiven Umgang mit seinen Kindern nicht mehr leisten kann (BGH–Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02). Diese Voraussetzung liegen nach dem genannten Urteil dann vor, wenn das Kindergeld beim Unterhaltsverpflichteten nicht angerechnet wird, weil weniger als 136% des Regelbetrages nach Düsseldorfer-Tabelle an Unterhalt geschuldet wird. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann aufgrund der mitgeteilten Informationen nicht beurteilt werden. Bitte benutzen Sie hierzu ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Als Vater haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit Ihren Kindern, gleichermaßen haben Ihre Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit Ihnen. Als Eltern sind Sie zudem zum Umgang mit Ihren Kinder verpflichtet, § 1684 BGB. Die Vorschrift lautet:
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Sollte die Mutter der Kinder Ihren Umgang mit den Kindern vereiteln, wäre dies ein schwerwiegender Verstoß gegen die genannten Vorschriften und eine Verletzung ihrer Sorgerechtsverpflichtungen. Dies könnte in letzter Konsequenz nur durch, mehr oder weniger geeignete, Maßnahmen des Familiengerichts unterbunden werden. Eine Möglichkeit im Vorwege die von Ihnen befürchtete Beeinträchtigung des Umgangs zu unterbinden, bzw. den Kontakt zu Ihren Kindern „WIRKLICH“ sicherzustellen gibt es nicht, solange die Kinder sich in der Obhut der Mutter befinden. Es empfiehlt sich daher, dass Sie genau festgelegte Vereinbarungen mit der Mutter über Zeitpunkt und Dauer Ihrer Besuche schriftlich festlegen. Dann können sich alle Beteiligten zeitlich hierauf einstellen. Die Schriftform stellt zudem eine Art Verbindlichkeit her. So können Sie, für den Fall, dass Ihre Frau sich an die Abmachungen nicht halten sollte, ihr den Text der Vereinbarung samt ihrer Unterschrift vorhalten. Das hierdurch die von Ihnen gewünschte Sicherheit nicht gewährt werden kann, liegt auf der Hand. Andere Möglichkeiten gibt es aber leider nicht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positiveren Aussichten vermitteln konnte. Ich hoffe dennoch, die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg