Kindergeld - Untätigkeit von der Familienkasse

| 23. Februar 2015 11:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,

bei der Untätigkeit von der Familienkasse (keine Antwort auf Antrag auf Kindergeld seit über 6 Monate trotz mehrmaligen Anfragen und Erinnerungen) ist es auch möglich, im Rahmen der Untätigkeitsklage, Zinsen für den Zeitraum der Verspätung (bzw. andere Entschädigung) anzufordern? Was für eine Rechtsnorm darauf elauben würde?

Was sind die Gerichtskosten von der Untätigkeitsklage?

Mit freundlichen Grüßen
23. Februar 2015 | 14:34

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung kommt eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit ( d.h. ab Zustellung der Klage ) in Betracht. Die maßgeliche Vorschrift finden Sie in § 236 I AO.

Da das Kindergeld als Steuerverütung gezahlt wird und weitere Verzugszinsen nur in ausdrücklich genannten Fällen - §233 I AO- erfolgt, können Zinsen für den Zeitraum vor Rechthshängigkeit nicht verlangt werden.

Die Gerichtskosten sind abhängig vom Gegenstandswert des Verfahrens, der hier nicht bekannt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2015 | 11:13

Sehr geehrter Herr Steidel,

ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Was würden die Gerichtskosten betragen bei Gegenstandswert von ca. 9.000 EUR? Und wo im Gesetz sind diese Gerichtskosten definiert, sodass ich sie zukünftig auch prüfen kann?

Ich bedanke mich im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2015 | 13:45

Die Gebühren richten sich nach dem GKG ( Gerichtskostengesetz ). Dieses gilt u.a. für Verfahren vor dem Finanzgericht, § 1 Absatz 2 GKG. Nach dem Abschnitt 6 der Anlage1 ( Kostenverzeichnis) fallen für ein erstinstanzliches Verfahren 4,0 Gebühren an.

Bei einem Streitwert von 9.000,-- EUR entsteht die einfache Gebühr von 222,00 EUR. Wenn sämtliche Gebühren im Verfahren anfallen, betragen die Gerichtskosten also 888,00 EUR.

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2015 | 12:35

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