Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung kommt eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit ( d.h. ab Zustellung der Klage ) in Betracht. Die maßgeliche Vorschrift finden Sie in § 236 I AO.
Da das Kindergeld als Steuerverütung gezahlt wird und weitere Verzugszinsen nur in ausdrücklich genannten Fällen - §233 I AO- erfolgt, können Zinsen für den Zeitraum vor Rechthshängigkeit nicht verlangt werden.
Die Gerichtskosten sind abhängig vom Gegenstandswert des Verfahrens, der hier nicht bekannt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Was würden die Gerichtskosten betragen bei Gegenstandswert von ca. 9.000 EUR? Und wo im Gesetz sind diese Gerichtskosten definiert, sodass ich sie zukünftig auch prüfen kann?
Ich bedanke mich im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Die Gebühren richten sich nach dem GKG ( Gerichtskostengesetz ). Dieses gilt u.a. für Verfahren vor dem Finanzgericht, § 1 Absatz 2 GKG. Nach dem Abschnitt 6 der Anlage1 ( Kostenverzeichnis) fallen für ein erstinstanzliches Verfahren 4,0 Gebühren an.
Bei einem Streitwert von 9.000,-- EUR entsteht die einfache Gebühr von 222,00 EUR. Wenn sämtliche Gebühren im Verfahren anfallen, betragen die Gerichtskosten also 888,00 EUR.