gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage nach den mir vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen der Erstberatung wie folgt:
1. Für das Jahr 2011 gelten noch die Einkommensgrenzen; erst ab dem 1.1.2012 fallen sie ja für das Kindergeld weg. Das Gehalt Ihres Kindes, für das sie Kindergeld beantragt haben, dürfte für sich genommen deutlich über der Einkommensgrenze liegen. Abzuziehen sind jedoch Sozialversicherungskosten und Werbungskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten verweise ich auf die entsprechende Dienstvorschrift für die Familienkassen. Unter Punkt DA 63.4.2.2 können Sie eine hilfreiche Liste finden. Vielleicht ergibt sich so noch die eine oder andere Möglichkeit für Sie, weitere Kosten geltend zu machen. Die Dienstvorschrift selbst (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes – DA-FamEStG – Stand 2011) können Sie im Netz auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern finden (unter Steuern national -> Kindergeld -> Familienkassen).
2. Ihr Kind hat Beamtenstatus und bezieht insofern ein Anwärtergehalt. Das Studium ist nach meinen Informationen eine dienstliche Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht, so dass es sich nach meiner Einschätzung um einen dualen Studiengang handelt, auch wenn die Kooperation der Fachhochschule bei der Ausbildung nicht mit einem oder mehreren Betrieben, sondern mit Ämtern bzw. Behörden erfolgt.
3. Meine Ausführungen dienen nur Ihrer ersten Orientierung. Bei weggelassenen oder hinzugefügten Sachverhaltsangaben kann sich möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung ergeben. Eine Erstberatung kann nicht die eingehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids der Familienkasse ersetzen; hierfür stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatierung aber gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Frau Kristen,
danke für Ihre Antwort.
Ist es also egal, ob mein Sohn von z.B. einem Landratsamt oder einer anderen Behörde aus in LB studiert oder eben über das Land BW studiert und es trotsdem als dualer Studiengang bezeichnet werden kann !?
M.f.G.
I. Winkler
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Vorweg die Antwort im Ergebnis: Ja.
Die Frage, was für eine Art Studium Ihr Sohn macht, kann sich für die Familienkasse als erstes bei der Prüfung stellen, ob es sich um einen Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKKG (Bundeskindergeldgesetz) handelt, er also noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in der Ausbildung befindet. Nach Satz 3 und 4 der Vorschrift wird das Kind aber nur dann berücksichtigt, wenn es nach Abschluss seiner Erstausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; dabei ist u.a. ein Ausbildungsdienstverhältnis jedoch unschädlich. Um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt es sich dann, wenn Ihr Sohn im Rahmen seiner Ausbildung in einem Arbeitsdienstverhältnis steht und das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch eben diese Ausbildung geprägt ist. Wie gesagt, kommt es für die Entscheidung dieser Frage nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bzw. der Ausbilder ein Firmenbetrieb, ein Bundesland oder sogar der Bund selbst ist. Ein Ausbildungssdienstverhältnis wird z.B. dann angenommen, wenn ein Auszubildender in einem Betrieb eine Ausbildung erhält und die Berufsschule besucht. Vergleichbar zu Ihrem Fall wird ein Ausbildungsdienstverhältnis auch bejaht, wenn Berufssoldaten an einer Bundeswehrhochschule auf Weisung ihres Dienstherrn und bei Zahlung ihrer Dienstbezüge studieren (BFH Urt. 7.11.1980 – VI R 50/79) oder im Falle des Fachhochschulstudiums eines Rechtspflegeranwärters (BFH Urt. 22.10.2009 – III R 101/07). Auch das Referendariat angehender Juristen oder Lehrer ist ein Ausbildungsdienstverhältnis. Damit besteht ein Anspruch auf Kindergeld dem Grunde nach bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen.
Die Frage der Dualität einer Ausbildung kann sonst nur noch bei den Werbungskosten von Belang sein; aber auch hier nicht per se, sondern in Form der Frage, ob die Fahrten Ihres Sohnes zur FH einerseits und zu den Behörden im Rahmen der praktischen Ausbildung andererseits als Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte/Ausbildungsstätte oder als Fahrten zu einer Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Ausbildungsstelle zu werten sind. Dazu kann ich nach den mir vorliegenden Informationen aber keine nähere Einschätzung geben. Es ergeben sich aber Unterschiede hinsichtlich der Art der Berechnung und im Ergebnis dann auch in der Höhe.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -