Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Zählkindes aus § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG nicht möglich.
Aus der Gesetzesbegründung lässt sich ablesen, dass der Gesetzesgeber in Bezug auf § 70 EStG eine Änderung der Festsetzung ausschließlich für die Zukunft im Sinne hatte.
Aus § 70 Abs. 2 EStG ist zwar auch eine Änderung für die Vergangenheit denkbar, doch müsten hier nachträgliche Erkenntnisse vorliegen, die nach Ergehen des ursprünglichen Bescheides eingetreten sind.
Es muss sich also um völlig neue Tatsachen handeln. Diese scheinen mir hier nicht vorzuliegen.
Eine Änderung der Festsetzung wäre zwar aus § 173 Abs. 1 AO theoretisch denkbar, hier dürfte aber bei Ihrer Frau grobes Verschulden vorliegen, da hier das Zählkind erst verspätet geltend gemacht wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
ich verstehe immer noch nicht, weshalb nach §70 Abs. 2 und Abs. 3 zwar eine rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes möglich ist, aber eine rückwirkende Berücksichtigung des Zählkindes nicht.
Nach meinem Verständnis hat meine Frau Kindergeld für die 3 jüngeren Kinder neu beantragt, keine Änderung des bestehenden Bescheides für die älteste Tochter. Das Zählkind beeinflusst doch den Kindergeldbetrag für das 3. und 4. Kind. Am Bescheid für die älteste Tochter ändert sich ja nichts. Ich verstehe nicht warum die Familienkasse den Zählkindvorteil auf die älteste Tochter bezieht statt auf den jüngsten Sohn, dessen Kindergeldbetrag sich eigentlich ändert.
Einer neuer Antrag auf Kindergeld betrifft nach meinem Verständnis §169 AO nicht jedoch §173 Abs. 1 AO.
Sie scheinen das anders zu sehen, daher wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurz aufzeigen würden, wo die Fehler in meiner Betrachtungsweise liegen.
Vorab vielen Dank!
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
§ 169 AO bezieht sich auf die Festsetzungsfrist, § 173 AO auf die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden. Das sind aus meiner zwei Paar Schuhe.
Ganz recht, mit dem Zählkind erhöhen sich ggf. die Kindergeldbeträge der jüngeren Kinder.
Machen wir es doch so, Sie lassen mir einmal die Entscheidung der Familienkasse unter mail@kanzlei-park.de zukommen und dann diskutieren wir die Sache noch ein wenig, natürlich kostenlos, in Ordnung?
Schönen Abend noch,
Alex Park