Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Judith Freund
Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg
Tel: 0821/ 49 81 59 75
Tel: 0821/ 50 83 61 62
Web: https://www.rechtsanwaeltin-freund.de
E-Mail: office@rechtsanwaeltin-freund.de
aus Ihrer Frage geht nicht eindeutig hervor, ob der Kindergarten als Verein oder rein privatrechtlich organisiert wurde.
Wenn es ein Verein ist, bestimmt die Satzung die Kündigungsmöglichkeiten.
Wenn er rein privatrechtlich ist (was ich für das Folgende annehme), müssen Sie in die Vertragsunterlagen sehen.
Generell ergibt sich aber aus §§ 320 BGB iVm § 324 und § 325 BGB, dass, wenn der Kindergarten seine Vertragspflichten verletzt hat, gekündigt und auch Schadensersatz für den privaten Babysitter gefordert werden kann.
Dies natürlich nur für den Fall, dass der Kindergarten nicht beweisen kann, dass er E-Mails verschickt hat.
Es gibt allerdings kein Druckmittel, um an weitere Informationen zu bekommen.
Sie müssen Ihre Rechte schriftlich und am Besten unter Fristsetzung schriftlich geltend machen.
Wenn der Kindergarten dann nicht entsprechend reagiert und insbesondere nicht die Beweise für die Versendung der E-Mails vorlegt, müssen Sie den Kindergarten verklagen.
Ich hoffe, Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg
Tel: 0821 49 81 59 75
Fax: 0821 50 83 61 63
www.rechtsanwaeltin-freund.de
office@rechtsanwaeltin-freund.de
Guten Tag Frau Freund,
vielen herzlichen Dank für Ihre Beantwortung.
Es ist ein gemeinnütziger Verein. Ändert sich da was? Die Satzung haben wir gar nicht nur den damals geschlossenen Vertrag, dort gibt es nur zwei Kündigungstermine im Jahr.
War es also nicht ausreichend, dass die Eltern nicht informiert wurden, sondern nur ein Schild an der Tür war? War das bereits eine Vertragsverletzung?
Dürfen wir das Entgelt für die monatliche Kindergartengebühr einbehalten bzw kürzen?
In einem gemeinnützigen Verein ist die Satzung i.d.R. auf der Homepage eingestellt oder hängt im Kindergarten aus.
Wegen der Gemeinnützigkeit gelten besondere Kündigungsfristen, gemäß § 39 Abs. 2 BGB: Die zwei Kündigungstermine im Jahr gehen danach in Ordnung.
Allerdings existiert Rechtsprechung (BGH 9, 157 und LG Itzehoe NJW-RR 89, 1531), wonach ein Austritt mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund möglich sein soll.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. die Benachrichtigung per Schild an der Tür nicht ausreichend war und per E-Mail oder telefonisch zu erfolgen hatte, ist schwierig zu beantworten. Wenn sich nicht aus dem Vertrag oder der Satzung etwas genaueres ergibt, könnte man die Entscheidung des BGH in der NJW 90,2877 heranziehen, wonach Schadensersatz verlangt werden kann, wenn "satzungsgemäß geschuldete Leistungen verweigert wurden".
Eine anteilige Kürzung der Kindergartengebühr wäre damit rechtens.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.