17. September 2008
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15:02
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Zu unterscheiden ist das Außenverhältnis zum Arzt. Hier haften Sie als Auftraggeber, denn der Arzt hat seine Arbeit erbracht und kann für die internen Querelen zwischen Ihnen und Ihrer Ex nichts.
Vorgesehen war die Übernahme des Kindes zum 01.08.08 in Ihre KV, die Behandlung fand also vorher statt.
Aus der Tatsache, dass Ihre Ex Ihnen VS-Nr und Gesellschaft der KV genannt hat, kann auf eine Vereinbarung geschlossen werden, wonach bis dahin notwendige Krankenbehandlungen des Sohnes über die PKV Ihrer Ex abgewickelt werden.
Deren Verweigerungshaltung ist mir nicht erklärlich; ich würde Ihnen eine Geltendmachung der Behandlungskosten ihr gegenüber anraten.
Dem Anwalt (ich nehme an des Arztes) können Sie nur Ihre Zahlungsbereitschaft mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt