aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:
• das Kind jünger als 12 Jahre ist
• keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann
• eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt und
• kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht.
Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Ansonsten kann nur auf § 616 BGB zurückgegriffen werden.
Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass hier allein der Punkt, ob eine Betreuung durch Ihre Mutter möglich wäre, strittig ist.
Die Vertrauensperson, hier also Ihre Mutter, müsste geeignet sein, das Kind zu betreuen. Dabei kann es sich grundsätzlich auch um einen älteren Bruder bzw. eine ältere Schwester handeln. Es sind die Umstände des Einzelfalls (Art der Krankheit, Alter der Betreuungsperson etc.) entscheidend. Hierzu zählt auch die körperliche Gesundheit Ihrer Mutter.
Bei Ihnen kommt es meines Erachtens auch darauf an, ob sich Ihre Mutter öfter um Ihre Tochter kümmert und wenn ja wie lange dies der Fall ist (nur ab und zu ein paar Stunden oder auch gelegentlich übers Wochenende).
Grundsätzlich entscheiden daher zunächst Sie, ob Ihre Mutter in der Lage ist, Ihre Tochter bei Krankheit zu betreuen. Allein das gemeinsame Wohnen in einem Haushalt reicht somit nicht dafür aus, dass Sie auf diese Möglichkeit verwiesen werden können.
Sollte die Krankenkasse jedoch der Ansicht sein, dass Ihre Mutter Ihre Tochter betreuen kann, müssten Sie darlegen, warum dem nicht so ist.
Aufgrund der Einzelfallentscheidung in diesem Bereich kann ich Ihnen leider keine abschließende Antwort geben.
Ich hoffe dennoch, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Hallo.
Sorry für sie sehr späte Antwort, hatte Problme beim einloggen!
Also, erstmal 1000 Dank für ihre rasche Antwort.
Dann, ja also, meine Mutter betreut meine Tochter nur manchmal höchstens 3-4 Stunden, da meine Tochter sehr lebhaft ist und meine Mutter leicht überfordert ist. Sie hat auch mit Arthrose zu tun.... ist EU Renten Empfänger.
Meist macht meine Mutter "nur" Fahrdienst wenn ich keine Zeit habe. Ansonsten ist meine Tochter bei mir oder im Kindergarten, oder bei ihrem Vater. Ich bin aber alleinerziehend, jedoch wohnen wir zusammen. ICH habe aber trotzdem das alleinige Sorgerecht.
Jo, Haushalt, nun ich weiß nicht genau, wie man das nun bezeichnet... also, wir nutzen sowohl die Zimmer ( die notariell festgelegt wurden als "festen Wohnsitz" meiner Mutter ) als auch sie die "unseren" mit......
Jedoch "wohnt" sie unten, wir "oben" im Haus.
Wie verhält sich nun das??
DANKE nochmal!
Sehr geehrte Fragestellerin,
anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass die Wohnsituation so gesehen werden wird, dass Ihre Mutter „im Haushalt“ lebt. Sie können natürlich vorbringen, dass dies faktisch nicht so ist, weil Sie „oben“ und Ihre Mutter „unten“ wohnt. Auch dies steht aber letztes Endes im Ermessen der Behörde, oder, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, des Richters.
Wenn Ihre Mutter auf Grund ihrer eigenen Krankheit oder ihres Zustandes nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen, so würde dies natürlich einen Grund darstellen. Jedoch muss auch diese besondere Situation der Behörde gegenüber dargelegt werden, und wiederum kann diese dann nach dem Einzelfall ihr Ermessen ausüben. Im Streitfall wäre es wiederum am Richter, hier den konkreten Fall zu beurteilen. Sie können nur die Fakten darlegen und den entscheidenden Behörden bzw. Personen klarzumachen versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)