22. Juni 2010
|
01:08
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung ist folgendes festgehalten (§13 AKB):
„Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen".
Das heißt konkret für Sie: Ein Monat nach dem Diebstahl eines PKW, das innerhalb dieses Monats nicht wieder aufgefunden wurde und der kaskoversicherte Versicherungsnehmer für den Verlust seines Fahrzeugs entschädigt wurde, geht dieses in das Eigentum des Versicherers über.
Die Versicherung ist also (vorbehaltlich der Zahlung) Eigentümer des PKW, wenn das gestohlene Fahrzeug wieder auftaucht und die Versicherung darüber informiert wird.
Dass die Versicherung als erstes ein zurückgeführtes Kraftfahrzeug von Ihren Sachverständigen untersuchen lässt, kann man als normalen Vorgang betrachten.
Etwas anderes gilt hinsichtlich der ausstehenden Entschädigung. Die Entschädigung wird normalerweise innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung eines PKW`s jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat. Die Versicherung befindet sich somit im Zahlungsverzug. Wenn die Versicherung die Summe nicht auszahlt, sollten Sie nicht scheuen die Summe anwaltlich anmahnen zu lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt