Kfz-Versicherung möchte gestohlenes Kfz nicht freigeben

21. Juni 2010 23:51 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Vor 3,5 Monaten wurde unser Kfz gestohlen und am selben Tag zur Anzeige gebracht. Die Versicherung forderte alle Original-Pkw-Papiere und die Abmeldung nebst Schlüssel ein. Die Entschädigung belief sich angeblich auf max. 100 €, da das Fahrzeug bereits Anfang des Jahres mit einem Totalschaden zu Buche stand. (Es handelt sich um ein 20 Jahre altes Fahrzeug, an dem lediglich die Stoßstange infolge eines Parkunfalles abgefallen war, die nach Regulierung der gegnerischen Versicherung, die in diesem Fall identisch mit unserer war, durch uns wieder anmontiert wurde.) Die Entschädigung nach Diebstahl i. H. v. 100 € wurde jedoch bis heute nicht gezahlt und ist sogar nur mündlich genehmigt worden.

Vor 2 Wochen wurde das Kfz unerwarteterweise von der Polizei wiedergefunden. Nun liegt uns die Freigabe der Polizei vor, doch
die Versicherung besteht darauf, den Schlüssel und die Papiere erst nach Begutachtung eines versicherungseigenen Gutachters herauszugeben. Wir als Versicherungsnehmer hätten kein Recht, das Fahrzeug alleine in Betrieb zu nehmen und den entstandenen Schaden am Zündschloss beseitigen zu lassen. Diese Praxis scheint uns unüblich.
Wir wollten in keinem Fall mehr bei der Versicherung bleiben, so dass uns gleich ist, wie die Versicherung das Kfz nun bewertet (es stand ja sowieso mit Totalschaden zu Buche).

Wie ist die Rechtslage?
22. Juni 2010 | 01:08

Antwort

von


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73525 Schwäbisch Gmünd
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E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung ist folgendes festgehalten (§13 AKB):
„Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen".

Das heißt konkret für Sie: Ein Monat nach dem Diebstahl eines PKW, das innerhalb dieses Monats nicht wieder aufgefunden wurde und der kaskoversicherte Versicherungsnehmer für den Verlust seines Fahrzeugs entschädigt wurde, geht dieses in das Eigentum des Versicherers über.

Die Versicherung ist also (vorbehaltlich der Zahlung) Eigentümer des PKW, wenn das gestohlene Fahrzeug wieder auftaucht und die Versicherung darüber informiert wird.
Dass die Versicherung als erstes ein zurückgeführtes Kraftfahrzeug von Ihren Sachverständigen untersuchen lässt, kann man als normalen Vorgang betrachten.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der ausstehenden Entschädigung. Die Entschädigung wird normalerweise innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung eines PKW`s jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat. Die Versicherung befindet sich somit im Zahlungsverzug. Wenn die Versicherung die Summe nicht auszahlt, sollten Sie nicht scheuen die Summe anwaltlich anmahnen zu lassen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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